GisChem

Calciumcarbonat

Auszug aus:
Datenblatt

Calciumcarbonat: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Calciumcarbonat wird auch als Kohlen­säure-Calciumsalz oder in natürlicher Form als Kreide, Kalkstein oder Kalkspat bezeichnet.
Calciumcarbonat ist ein weißes, geruchloses Pulver. In der Natur kommt es in drei kristallinen Formen vor: Calcit oder Kalkspat ist die stabile und häufigste Form; Aragonit und Vaterit sind dagegen nur selten anzutreffen.
Neben dem natürlich vorkommenden Calciumcarbonat (CCN Calcium Carbonicum Naturalium) gibt es das synthetische, gefällte Calciumcarbonat (CCP Calcium Carbonicum Praecipitatum).
Handelsübliche Calciumcarbonate sind z.T. auch oberflächenbehandelt (Coating oder Coated), z.B. mit Fettsäuren, wodurch die anwendungstechnischen Eigenschaften beeinflusst werden.
Die Substanz ist in kohlensäurefreiem Wasser sehr wenig löslich und völlig unlöslich in organischen Lösemitteln. Sie löst sich dagegen in starken Säuren, wie z.B. Salzsäure unter Auf­schäumen (Kohlendioxidbildung).
Calciumcarbonat ist ein vielseitiger Füllstoff, z. B. bei der Papier-, Farben-, Klebstoff- und Gummiherstellung, sowie in hohem Reinheitsgrad für Kosmetika, Arzneimittel und Nahrungsmittel.
Er wird ebenfalls in der Herstellung von Kunststoffen, z.B. für Thermoplaste, vor allem PVC aber auch für Polyesterharze und Polyurethane eingesetzt.
Schmelzpunkt: 825 °C
Der Schmelz­punkt wurde Hersteller­informationen entnommen.
Calciumcarbonat
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basie­rend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichte­un­ab­hängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Über­schreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: nicht wassergefährdend, Kenn-Nr.: 317
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.