GisChem

Reinigungsmittel (Tenside), entzündbar, Flammpunkt ab 21 °C bis 60°C

Auszug aus:
Datenblatt

Reinigungsmittel (Tenside), entzündbar, Flammpunkt ab 21 °C bis 60°C: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Reinigungsmittel auf Tensidbasis enthalten im Wesentlichen verschiede Tenside. Dazu können noch Hilfsstoffe in geringeren Konzentrationen wie z.B. Trinatriumnitrilotriessigsäure, NTA zugesetzt sein.
Diese Produkte können auch Lösungsmittel wie Alkohole, Polypropylenglykol, Diethylenglykolether in Konzentrationen bis zu 30 % enthalten.
Es handelt sich meist um klare bis leicht gelbliche Flüssigkeiten, die unbegrenzt mischbar mit Wasser sind.
Reinigungsmittel werden in vielen Bereichen eingesetzt. Dieses Daten­blatt bezieht sich auf die Verwen­dung in Biogasanlagen.
Für Reinigungsmittel, die in Verwertungs­betrieben für tierische Neben­produkte ver­wendet werden, gibt es in GisChem ein eigenes Datenblatt.
Produkte dieser Produktgruppe können mit dem GISBAU-Code GU50 gekennzeichnet sein.
Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe sind typische organische Lösungsmittel als Bestandteil dieser Reinigungsmittel, sie müssen aber nicht auch in jedem Produkt enthalten sein.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men.
Flammpunkt: 21 °C bis 60 °C
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
Ethanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 380 mg/m³ bzw. 200 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Isopropanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 500 mg/m³ bzw. 200 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Aceton, Grenz­wert: 25 mg/l, Unter­suchungs­material: Vollblut, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende; Unter­suchungs­parameter: Aceton, Grenz­wert: 25 mg/l, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende
Butyldiglykol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 67 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1,5; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 1,5-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Dipropylenglykolmethylether
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 310 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Trinatriumnitrilotriacetat
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.