GisChem

Desinfektionsmittel auf Säurebasis (ohne sensibilisierende Inhaltsstoffe), spezielle Anwendung

Auszug aus:
Datenblatt

Desinfektionsmittel auf Säurebasis (ohne sensibilisierende Inhaltsstoffe), spezielle Anwendung: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Desinfektionsmittel auf Säurebasis können verschiedene anorganische oder organische Säuren enthalten. Meist ist dies Phosphorsäure, mitunter auch Ameisensäure. Daneben werden meist weitere Hilfsstoffe wie Tenside eingesetzt.
Es handelt sich meist um klare bis leicht gelbliche Flüssigkeiten, die unbegrenzt mischbar mit Wasser sind.
Desinfektionsmittel fallen in den Regelungsbereich der Biozid-Verordnung. Seit September 2015 dürfen sie nur noch Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste der ECHA aufgeführt sind.
Verwendet werden diese Desinfektions­mittel unter anderem im Veterinär­bereich. Dieses Daten­blatt bezieht sich auf die Verwen­dung in Verwer­tungs­be­trieben für tierische Neben­produkte.
Für Desinfektionsmittel in Biogasanlagen gibt es in GisChem ein eigenes Datenblatt. Für die Anwendung von Desinfektions­reinigern in vielen anderen Bereichen sind Informationen im Gefahrstoff­informations­system GISBAU enthalten.
Für saure Desinfektionsmittel, die sensibilisierenden Stoffe wie Glyoxalsäure enthalten, ist in GisChem wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials ein gesondertes Datenblatt enthalten.
Die unter Grenz­werte und Einstufungen aufge­führten Stoffe sind typische Be­stand­teile von sauren Desinfektionsmitteln,, sie müssen aber nicht auch in jedem Produkt enthalten sein.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men.
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
Phosphorsäure
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Ameisensäure
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 9,5 mg/m³ bzw. 5 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.