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wassermischbare Kühlschmierstoffe, gewässergefährdend (Konzentrat für den Neuansatz)

Auszug aus:
Datenblatt

wassermischbare Kühlschmierstoffe, gewässergefährdend (Konzentrat für den Neuansatz): Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Durchtränkte Putztücher nur in widerstandsfähigen Behältern (z.B. aus Metall oder hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen), die dicht verschlossen sind, sammeln.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Flüssige Stoff/Produkt-Abfälle aus der mechanischen Formgebung von Metallen sind i.d.R. gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV dem Kapitel "12" zuzuordnen.
Halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen): Abfallschlüssel nach AVV: 120106, Altöl-Sammelkategorie 3.
Halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen): Abfallschlüssel nach AVV: 120107, Altöl-Sammelkategorie 1.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunst­stoff­be­hält­nisse können zur Ver­wertung abge­geben werden.

Mindeststandards