GisChem

Desinfektionsmittel auf Hypochlorit-Basis (spezielle Anwendung)

Auszug aus:
Datenblatt

Desinfektionsmittel auf Hypochlorit-Basis (spezielle Anwendung): Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Desinfektionsmittel auf Hypochloritbasis enthalten neben Natriumhypochlorit meist Natronlauge oder Kalilauge in unterschiedlicher Konzentration - oft von ca. 5 bis 30 %.
Sie können auch noch weitere Zusätze (z.B. Tenside) enthalten.
Diese Desinfektionsmittel sind klare, farblose bis leicht gelb-grünliche Flüssigkeiten, die schwach bis stechend nach Chlor riechen. Sie sind in jedem Verhältnis mit Wasser mischbar.
Desinfektionsmittel fallen in den Regelungsbereich der Biozid-Verordnung. Seit September 2015 dürfen sie nur noch Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste der ECHA aufgeführt sind.
Verwendet werden diese Desinfektions­mittel unter anderem im Veterinär­bereich. Dieses Daten­blatt bezieht sich auf die Verwen­dung in Verwer­tungs­be­trieben für tierische Neben­produkte.
Als Schutz vor Infektionen durch den BSE/TSE-Erreger gelten nur alkalische oder hypochlorithaltige Mittel als wirksam.
Seit 2012 ist der ABAS-Beschluss 602 aufgehoben, da 2010 und 2011 in Deutschland keine BSE/TSE-Fälle registriert wurden.
Aufgrund der getroffenen Vorsorge­maßnahmen ist eine Gefährdung der Beschäftigten durch BSE/TSE-Erreger im Bereich Schlacht­höfe und Tier­körper­beseitigungs­anstalten nicht weiter zu erkennen.
Eine Verwendung dieser Mittel zur Desinfektion ist daher bei BSE-Fällen vorgeschrieben (ABAS-Beschluss 602). Dabei muss in hypochlorithaltigen Desinfektionsmitteln mindestens ein Gehalt von 2% an freiem Chlor enthalten sein.
Für Desinfektionsmittel in Biogasanlagen gibt es in GisChem ein eigenes Datenblatt. Für die Anwendung von Desinfektions­reinigern in vielen anderen Bereichen sind Informationen im Gefahrstoff­informations­system GISBAU enthalten.
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Ab­hän­gigkeit von der Konzentration der Inhalts­stoffe von der oben genannten Einstufung ab­weichen.
Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe/Gemische müssen nicht unbedingt auch in allen Produkten dieser Produktgruppe enthalten sein.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men.
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
Chlor
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1,5 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Natriumhydroxid
Früherer MAK-Wert: 2 mg/m³ gemes­sen in der ein­atem­baren Fraktion. Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Spitzenbegrenzung:
Kategorie = 1 = (Grenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschreiten)
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.