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Schwefel-35 (Nuklidlabor)

Auszug aus:
Datenblatt

Schwefel-35 (Nuklidlabor): Messung / Ermittlung

Dosisüberwachung
An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, ist die Körperdosis zu ermitteln. Ausnahmen kann die Behörde gemäß § 40, Abs. 1 StrlSchV zulassen.
Eine Ermittlung der Körperdosis ist nicht erforderlich, wenn beim Umgang mit niedrigen Aktivitäten eine Dosis von 6 mSv pro Jahr ausgeschlossen ist, ein Kontrollbereich also nicht vorliegt.
Der Nachweis ist häufig anhand der Expo­siti­ons­be­din­gungen, Dosis­leistung, Raum­luft­akti­vität und Aufent­halts­dauer möglich.
Zur Ermittlung der Körperdosis wird die Personendosis gemessen. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass zusätzlich zur Personendosismessung oder abweichend davon andere Größen gemäß § 41 StrlSchV zu messen sind.
Die Personendosimeter werden von amtlichen Mess­stellen ausgewertet.
Die Verfahren zur Dosisüberwachung erfolgen anhand der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle.
Bei Umgang mit großen Aktivitäten, z.B. wenn Dosen von 150 mSv pro Jahr an den Händen nicht auszuschließen sind, sind zusätzlich Fingerdosimeter zweckmäßig. Achtung: das Dosimeter muss für die Strahlenart (Photonen/Beta) geeignet sein.
Bei Ausstattungen der Labors nach DIN 25425 Teil 1 (Stand 09/1995) ist bei bestimmungsgemäßem Betrieb und Einhaltung der Kontaminationsgrenzwerte eine regel­mäßige Inkorporationsüberwachung nicht erforderlich.
Werden unvorhergesehen erhöhte Aktivitäten freigesetzt und Personen kontaminiert, ist zu prüfen, ob eine Inkorporationsüberwachung notwendig ist.
Die Ermittlung der inkorporierten Aktivität erfolgt nach der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle durch amtliche Messstellen.
Als Messverfahren sind Aktivitätsmessungen in den Körper­aus­schei­dungen wie Urin möglich.
Die zuständigen amtlichen Messstellen sind in der Genehmigung genannt. Sie gibt nähere Anweisung zur Probenahme.
Die von der Messstelle mitgeteilten Ergebnisse stellen die Folgedosis der inkorporierten Aktivität dar (s. Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle).
Folgedosis ist eine über max. 50 Jahre kumulierte Dosis, welche sowohl das Radionuklid als auch die chemische Verbindung, die das Radionuklid enthält, berücksichtigt.
Die Summe aus der Folgedosis und derjenigen durch äußere Exposition ist mit den Jahresdosisgrenzwerten zu ver­gleichen.
Dosisüberwachung für Schwangere
Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert, dass sie schwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen.
Kontaminationsprüfungen
Beispiele sind:
- Prüfungen an Arbeitsplätzen, Geräten, Fußböden usw. nach Arbeitsende mittels Direktmessungen und ggf. Wischprüfung
- Prüfungen an Personen und an mitgeführten Gegen­ständen bei Verlassen des Kontroll- und Überwachungsbereiches, beim Herausbringen von Gegenständen und Materialien aus dem Strahlenschutzbereich (§§ 29, 44 StrlSchV berücksichtigen)
Bei Tätigkeiten mit S-35 Kontaminationsprüfungen gemäß Strahlenschutzanweisung durchführen. Die Ergebnisse schriftlich dokumentieren und kontaminierte Arbeitsplätze kennzeichnen.
Bei Prüfung der Oberflächenkontamination von Geräten und Anlagen zur Einhaltung der Grenzwerte nach StrlSchV gemäß DIN ISO 7503, Teil 1 vorgehen (siehe auch "Außergewöhnliche Ereignisse").
Mögliche Messmethoden sind: Pro­por­tio­nal­zähler, Flüs­sig­szintilla­tions­zähler.
Messmethode nuklidspezifisch auswählen und die che­misch-physikalischen Eigenschaften, Oberflächenbe­schaffen­heit, Umgebungsstrahlung, Messgeräte­eigen­schaften be­achten.
Wenn möglich C-14 und S-35 nicht an einem Arbeitsplatz verwenden, da bei der Messung die Unterscheidung beider Nuklide aufgrund der ähnlichen beta-Energie schwierig ist.
Ist dies dennoch erforderlich und eine Unterscheidung nicht möglich, sollte das Messergebnis C-14 zugeordnet werden. Damit ist eine radiologisch konservative Betrachtungsweise von Kontaminationen gesichert.
Geeignete Probenahme: Wisch­probe.
Die Funktionstüchtigkeit der Monitore mindestens arbeits­täglich kontrollieren. Bei festgestellter Kontami­nation nach Strahlenschutzanweisung vorgehen. Bei Per­so­nenkon­tamination siehe auch "Erste Hilfe" (BGI 668).
Sind Dekontaminationen durchzuführen, wie unter "Außerge­wöhnliche Ereignisse" angegeben vorgehen.