GisChem

Aceton

Auszug aus:
Datenblatt

Aceton: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Aceton wird auch als 2-Propanon oder Dimethylketon bezeichnet und ist eine farblose, leicht flüchtige, süßlich riechende Flüssigkeit.
Sie ist mit Wasser vollständig mischbar sowie in organischen Lösemitteln, wie z.B. Ethanol oder Diethylether.
Aceton wird als Extraktions- und Kristallisationsmittel sowie als Lösemittel für zahlreiche Substanzklassen eingesetzt, wie z.B. für:
Öle (auch etheriche), Harze (z.B. Vinyl-, Acryl-, Silikonharze, Klebstoffe, Lacke, Abbeizmittel, Asphalt, Acetyl- und Nitrocellulose, Acetylen (in Druckgasflaschen) sowie in der Kosmetikindustrie, z.B. als Nagellackentferner.
Aufgrund der sehr guten Lösungseigenschaften wird es auch als Reinigungsmittel, z.B. in der kunststoffverarbeitenden Industrie eingesetzt.
Der Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe genannt. Es besteht eine Meldepflicht bezüglich verdächtiger Transaktionen.
Schmelzpunkt: -95 °C
Siedepunkt: 56 °C
Flammpunkt: < -20 °C
Zündtemperatur: 535 °C
Untere Explosionsgrenze: 2,5 Vol.-% bzw. 60 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 13 Vol.-% bzw. 310 g/m³
Aceton
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1200 mg/m³ bzw. 500 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Geruchsschwelle: 0,5 ml/m³ - 1000 ml/m³
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Aceton, Grenz­wert: 80 mg/l, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, ausgenommen organische Stäube: Die im Abgas enthaltenen gasförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Gesamt-Kohlenstoff insgesamt nicht überschreiten. Im Abgas von Nach­verbrennungs­einrichtungen gelten andere Werte. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 6
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.