GisChem

Quecksilberdichlorid

Auszug aus:
Datenblatt

Quecksilberdichlorid: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Quecksilberdichlorid wird auch als Quecksilber(II)-chlorid, Quecksilberchlorid, Quecksilberbichlorid oder Sublimat bezeichnet.
Es ist ein weißer, geruchloser, lichtempfindlicher, kristalliner Feststoff, der in Wasser und vielen organischen Lösungsmitteln wie Alkohol, Diethylether, Pyridin und Benzol löslich, sowie in Alkalichlorid-Lösungen sehr gut löslich ist.
Verwendung findet Quecksilber(II)-chlorid als Zwischenprodukt für andere Quecksilberverbindungen, als Katalysator in der Vinylchlorid-Synthese, als Depolarisierer in Batterien und als Reagenz in der analytischen Chemie.
Bald sind diese Verwendungen nur noch historisch. Denn Quecksilber wird in der Europäischen Union Schritt für Schritt aus dem Verkehr gezogen.
Als Elektrode für die Chloralkalielektrolyse darf Quecksilber seit Dezember 2017 nicht mehr verwendet werden. Seit Januar 2018 sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen als Katalysatoren für die meisten Verwendungen verboten.
Auch im kleingewerblichen Goldbergbau dürfen sie nicht mehr verwendet werden. Zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam stellen die EU-Staaten nationale Aktionspläne auf.
Die Herstellung von Batterien und Leuchtstoffröhren mit Quecksilber ist ab einem festgelegten Datum verboten.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: s. Nr. 18 in VO
Die folgenden Informationen beziehen sich aus­schließlich auf die Verwendung in Laboratorien.
Beim Erhitzen geht der Stoff ab ca. 300 °C direkt vom fes­ten in den gas­förmi­gen Zu­stand über.
Schmelzpunkt: 277 °C
Siedepunkt: 304 °C
Quecksilberdichlorid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,02 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metall­gehalt als analy­tische Berech­nungs­basis.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Quecksilber, Grenz­wert: 25 µg/g Kreatinin, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: keine Be­schränkung
Keimzellmutagen Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
Reproduktionstoxisch - fortpflanzungsgefährdend - Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.
Emissionsgrenzwerte aus der TA Luft sind im Datenblatt der Branche Chemie angegeben.
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 180
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.