Ottokraftstoff, Benzin oder Gasoline ist eine klare, meist hellgelbe und leichtflüchtige Flüssigkeit mit einem charakteristischen Kohlenwasserstoff- bzw. Benzingeruch.
Das komplexe Gemisch besteht haupsächlich aus paraffinischen, naphthenischen, aromatischen und olefinischen Kohlenwasserstoffen sowie verschiedenen Additiven, wie z.B. Oktanzahlverbesserer, Korrosionshemmstoffe oder Alterungsschutzmittel.
Das Datenblatt bezieht sich nur auf die Verwendung als Treibstoff für Ottomotoren, aber nicht auf den Betrieb von Tankstellen. Informationen für die Kfz-Instandhaltung oder Kfz-Verwertung siehe Datenblatt für die Branche Metall.
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Abhängigkeit von der Konzentration der Inhaltsstoffe von der oben genannten Einstufung abweichen.
Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Siedebeginn/-bereich: ca. 30 - 215 °C
Flammpunkt: < -35 °C
Zündtemperatur: ca. 200 °C
Untere Explosionsgrenze: ca. 0,6 Vol.-%
Obere Explosionsgrenze: ca. 8 Vol.-%
Die Stoffdaten wurden Herstellerinformationen entnommen.
Inhaltsstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten gemäß TRGS 900 werden im Sicherheitsdatenblatt des Produktes in den Abschnitten 3 oder 8 angegeben.
Exemplarisch werden die AGWs einiger wichtiger Bestandteile von Ottokraftstoffen angegeben:
Ethanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 380 mg/m³ bzw. 200 ml/m³ (ppm)
Toluol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 190 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)
n-Hexan
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 180 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)
Benzol
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,2 mg/m³ (0,06 ppm) (festgelegt ausschließlich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 1,9 mg/m³ (0,6 ppm)
Isobutanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 310 mg/m³ bzw. 100 ml/m³ (ppm)
(tert-Butyl)methylether
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 180 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)
Für die Summe aller organischen Emissionen gilt:
TA Luft (2002): (Nummer 5.2.5) Klasse I, d.h. der Massenstrom von 0,1 kg/h oder die Massenkonzentration von 20 mg/m³ im Abgas darf nicht überschritten werden.
Ist dies mit verhältnismäßigem Aufwand nicht einzuhalten, ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen.
Wegen des als krebserzeugend eingestuften Benzols, das in geringen Mengen in Ottokraftstoffen enthalten ist, müssen weitere Konzentrationsgrenzen beachtet werden.
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu berücksichtigen: Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind im Abgas enthaltene Emissionen soweit wie möglich zu begrenzen.
(Nummer 5.2.7.1.1) Klasse III, d.h. der Massenstrom von 2,5 g/h oder die Massenkonzentration von 1 mg/m³ im Abgas darf nicht überschritten werden.
Beim Vorhandensein von mehreren Stoffen sind die weiteren Festlegungen der TA Luft hinsichtlich maximaler Massenströme und -konzentration im Abgas zu beachten.
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 204
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.