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Nickel (Pulver)

Auszug aus:
Datenblatt

Nickel (Pulver): Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Nickel ist ein graues bis silberfarbenes Pulver.
Nickel-Pulver ist unlöslich in Wasser, organischen Lösungsmitteln sowie verdünnten Laugen, aber gut löslich in verdünnten oxidierend wirkenden Säuren (wie z.B. verdünnte Salpetersäure) und Ammoniaklösung.
Verwendet wird Nickel-Pulver z.B. als Füllstoff für Spezialklebstoffe. Als Raney-Nickel wird es auch als Hydrierungskatalysator für organische Synthesen eingesetzt.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Details s. Nr. 27 in VO
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf Nickel als Nickel-Pulver, jedoch nicht auf Raney-Nickel.
Schmelzpunkt: 1453 °C
Siedepunkt: 2732 °C bis 2920 °C
Nickel
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,006 mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,030 mg/m³ gemes­sen in der ein­atem­baren Fraktion
Eine Beurteilung anhand des AGW für Nickelmetall kann erfolgen, wenn ausschließlich die metallische Form vorliegt.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe, Klasse II: Nickelmetall, Nickellegierungen, Nickeltetracarbonyl, angegeben als Ni (zur Umwelt-VwV von 2021)
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 7616
Die WGK gilt für Nickel, metallisch mit Korngrößen unter 1mm. Für Korngrößen ab 1mm gilt die WGK 1 (Kennnummer 7182).
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.