GisChem

Aluminiumoxid

Auszug aus:
Datenblatt

Aluminiumoxid: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Aluminiumoxid wird auch als Dialuminiumtrioxid bezeichnet.
Es ist ein weißes geruchloses Pulver oder Granulat, das in Wasser unlöslich, in starken Säuren und Basen dagegen löslich ist.
Bei aus natürlichen Vorkommen (z.B. Korund) gewonnenem Aluminiumoxid kann Quarzfeinstaub als Verunreinigung auftreten.
Aluminiumoxid wird zur Erzeugung künstlicher Schleif- und Poliermittel (Schleifscheiben, Feilen, Zahnpasten), hochfeuerfester Keramik (Zündkerzen, Tiegel) sowie bei der Her­stellung von Hartbetonstoffen eingesetzt.
Es dient weiterhin als Trockenmittel für Gase und Flüssigkeiten, als Katalysator für zahlreiche technische Prozesse, als Träger für Metall- bzw. Metalloxid-Katalysatoren und ist geeignet als Festelektrolyt.
Ferner dient Aluminiumoxid als Füllstoff in technischen Produkten z.B. Epoxidharzklebstoffen.
Zu Fasern versponnenes Aluminiumoxid wird zur Wärmedämmung und zur Verstärkung von Leichtmetallbauteilen eingesetzt.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf den Feststoff, nicht auf Aluminiumoxid-Rauch und -Fasern.
Schmelzpunkt: 2050 °C
Siedepunkt: ca 3000 °C
Aluminiumoxid
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basie­rend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichte­un­ab­hängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Über­schreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: nicht wassergefährdend, Kenn-Nr.: 1346
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.