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Glossar



Kontrollen eines Lagers für brennbare Flüssigkeiten durch den Betreiber
 
Der Betreiber eines Lagers kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen, ob sich das Lager in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
 
Er achtet insbesondere darauf, dass
1. Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschmittel und Bindemittel für ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten in der festgelegten Menge an den dafür bestimmten Stellen in einsatzbereitem Zustand vorhanden sind,
 
2. Brandschutztüren funktionsfähig sind,
 
3. Brandmeldeanlagen betriebsbereit sind,
 
4. die Auffangräume und Domschächte in ordnungsgemäßem Zustand,
insbesondere sauber, sind und Wasser aus ihnen entfernt wird,
 
5. die Wirksamkeit von vorhandenen Abscheidern für Leichtflüssigkeiten gegeben ist,
 
6. keine unzulässigen Stoffe und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen und Schutzstreifen vorhanden sind,
 
7. das Verbot des Betretens des Lagers durch Unbefugte eingehalten wird,
 
8. die Belüftung von Lagerräumen funktionsfähig ist,
 
9. Behälter, Rohrleitungen und Armaturen dicht sind,
 
10. die Löschwasserrückhaltung einsatzbereit ist,
 
11. die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind,
 
12. Lagereinrichtungen (z. B. Regale) unbeschädigt sind,
 
13. Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege für die Brandbekämpfung freigehalten werden,
 
14. in explosionsgefährdeten Bereichen das Verbot des Rauchens und des Umgangs mit offenem Feuer eingehalten wird,
 
15. verschüttete brennbare Flüssigkeiten aufgenommen werden,
 
16. Wasser von den Schwimmdächern entfernt wird,
 
17. die Befüllung und Entleerung der Tanks vorschriftsmäßig durchgeführt wird, z.B.
-- dass Überfüllungen nicht auftreten,
-- dass der Befüllvorgang beobachtet wird,
-- dass ein ggf. vorgeschriebenes vorhandenes Gaspendelverfahren angewandt wird,
-- dass während der Befüllung der Tanks die Peilöffnungen verschlossen sind,
 
18. nach Befüllung und Entleerung der Tanks die Anschlüsse und Peilöffnungen verschlossen sind.