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Glossar



Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV
 
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) regelt die Bezeichnung von Abfällen und deren Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit.

Jeder Abfallart sind ein sechsstelliger Abfallschlüssel und eine Abfallbezeichnung zuzuordnen. Die Abfallart wird nach Branche, Herkunft oder Prozessart zugeordnet und kann bei Bedarf mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abgestimmt werden.

Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährliche Abfälle.

Forderungen aus dem Europäischen Abfallrecht werden in nationales Recht umgesetzt, die Einstufung als gefährlich erfolgt anhand der gefahrenrelevanten Eigenschaften aus der Abfallrahmenrichtlinie.

Weitere allgemeine Hinweise enthalten die Glossarbegriffe: Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) und Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle.
Abfallrecht ist Umweltrecht. Die BG RCI als gesetzlicher Unfallversicherungsträger kann keine rechtsverbindliche abfallrechtliche Beratung vornehmen, bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Abfallberatung.