Glossar
Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen festgestellt, dass Gase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube freiwerden und der Grenzwert durch technische Maßnahmen, wie z. B. eine Absaugung nicht eingehalten werden kann, hat der Unternehmer individuell passende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen.
Vor der Auswahl hat der Unternehmer nach PSA-Benutzungsverordnung das von ihm vorgesehene Atemschutzgerät nach verschiedenen Kriterien zu bewerten. Erst danach ist das für die ermittelten Gefahren geeignete Atemschutzgerät auszuwählen (detaillierte Informationen zu diesen Kriterien siehe DGUV Regel 122-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" - früher BGR 190, diese DGUV Regel ist in unserem Medienshop zu erhalten).
Grundsätzlich gilt:
SO VIEL SCHUTZ WIE NÖTIG, SO WENIG BELASTUNG WIE MÖGLICH!
Ziel ist es, Atemschutzgeräte auszuwählen, deren Leckage so gering ist - d. h., die so wenig Schadstoff in das Innere des Atemanschlusses gelangen lassen -, dass in der Einatemluft der Grenzwert des Schadstoffes sicher unterschritten bleibt. Dieser Schutz durch das Gerät kann auch durch die Angabe des Vielfachen des Grenzwertes (VdGW) charakterisiert werden, bis zu dem das Gerät eingesetzt werden kann (siehe DGUV Regel 112-190 sowie Benutzerinformation des Herstellers).
Das Tragen von belastenden Atemschutzgeräten darf keine ständige Maßnahme sein. Belastende Atemschutzgeräte sind solche Geräte, die den Gerätträger körperlich so belasten, dass eine Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 "Atemschutz" erforderlich ist. Unter ständige Maßnahme wird das betriebsmäßige Verwenden, d. h. die arbeitstägliche Benutzung eines Atemschutzgerätes von mehr als 30 Minuten verstanden. Beim Einsatz dieser belastenden Geräte sind die Festlegungen zur Tragezeitbegrenzung (z. B. festgelegte Tragedauer, Erholungsdauer, Einsätze pro Schicht) nach DGUV Regel 112-190 zu beachten.
Werden Atemschutzgeräte benutzt, die auf Grund ihres geringen Gewichtes und fehlendem Atemwiderstand (z. B. Gebläsefiltergeräte mit Helm oder Haube, leichte Druckluft-Schlauchgeräte mit Atemschutzhauben) keine wesentliche Belastung für den Gerätträger darstellen, sind eine Vorsorgeuntersuchung und Tragezeitbegrenzungen nicht vorgesehen.
Nach ihrer Wirkungsweise wird zwischen
unterschieden.
Filtergeräte unterscheiden sich durch ihre Bauform und ihre Funktionsweise. So gibt es Filtergeräte mit Atemanschlüssen mit trennbaren Filtern sowohl mit als auch ohne Gebläse. Außerdem gibt es Filtergeräte mit filtrierenden Atemanschlüssen mit nicht trennbaren Filtern.
Es werden folgende Atemanschlüsse unterschieden: Vollmasken, Halbmasken, Viertelmasken, Mundstückgarnituren, Atemschutzhauben, Atemschutzhelme und Atemschutzanzüge.
Voraussetzung für den Einsatz von Filtergeräten ist mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre. In speziellen Bereichen und bei CO-Filtern sind mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff erforderlich.
Sind die Einsatzbedingungen nicht hinreichend bekannt, wie dies z.B. bei Erkundungsgängen, Brandbekämpfungs- und Rettungsarbeiten sowie bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen der Fall sein kann, müssen Isoliergeräte verwendet werden. Es wird empfohlen, Schlauch- und Leichtschlauchgeräte zu verwenden.
Die folgende Darstellung soll Ihnen zur Orientierung dienen. Detaillierte Informationen zur Filterauswahl finden Sie in der DGUV Regel 112-190. Haben Sie Fragen zur Auswahl des geeigneten Atemschutzgerätes wenden Sie sich an Ihre zuständige Aufsichtsperson oder über das Kontaktformular an uns.
Partikelfilter werden entsprechend ihrem Abscheidevermögen für Partikeln in die folgenden Partikelfilterklassen eingeteilt:
Gasfilter werden unterteilt in Gasfiltertypen nach ihrem Hauptanwendungsbereich und in Gasfilterklassen nach ihrer Leistung. Im Gegensatz zu den Partikelfilterklassen geben die höheren Gasfilterklassen keinen höheren Schutz als die niedrigeren Klassen im Sinne eines "niedrigeren Durchlassgrades". Unter sonst gleichen Einsatzbedingungen ist wegen der höheren Gaskapazität der höheren Gasfilterklasse die mögliche Einsatzdauer länger als die der niedrigeren Gasfilterklasse, bzw. die Filter können bei höheren Gaskonzentrationen etwa gleich lang verwendet werden. Typen, Kennfarben, Hauptanwendungsbereiche, Klassen und höchstzulässige Gaskonzentrationen sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Typ | Kenn- | Hauptanwendungsbereich | Klasse | Prüfgaskonzentration |
A | braun | Organische Gase und Dämpfe mit Siedepunkt > 65 °C | 1 2 3 | 1000 ml/m 3 (0,1 Vol.-%) |
B | grau | Anorganische Gase und Dämpfe, z. B. Chlor, Hydrogensulfid (Schwefelwasserstoff), Hydrogencyanid (Blausäure), nicht gegen Kohlenmonoxid | 1 2 3 | 1000 ml/m 3 (0,1 Vol.-%) |
E | gelb | Schwefeldioxid, Hydrogenchlorid (Chlorwasserstoff) und andere saure Gase | 1 2 3 | 1000 ml/m 3 (0,1 Vol.-%) |
K | grün | Ammoniak und organische Ammoniak-Derivate | 1 2 3 | 1000 ml/m 3 (0,1 Vol.-%) |
AX | braun | niedrigsiedende organische Verbindungen (Siedepunkt = 65 °C) der Niedrigsiedergruppen 1 und 2 | - | Gr.1: 100 ml/m 3 für max. 40 min |
SX | violett | wie vom Hersteller festgelegt | - | 5000 ml/m 3 (0,5 Vol.-%) |
NO -P3 | blau- weiß | nitrose Gase, z. B. NO, NO 2 , NO x | - | Herstellerangaben beachten |
Hg- P3 | rot-weiß | Quecksilber | - | Herstellerangaben beachten |
CO Kohlenmonoxid | schwarz | Kohlenmonoxid | - | Herstellerangaben beachten |
Reaktor meist: Reaktor-P3 | orange orange - weiß | radioaktives Iod einschließlich radioaktivem Iodmethan | - | Herstellerangaben beachten |
Gase und Dämpfe organischer Verbindungen mit Siedepunkt <= 65 °C - Kennfarbe braun -, kurz: Niedrigsieder, werden in vier Gruppen unterteilt, siehe DGUV Regel 112-190.
SX-Filter nach DIN EN 14 387 - Kennfarbe violett - dürfen nur gegen Gase eingesetzt werden, mit deren Namen sie gekennzeichnet sind.
Spezialfilter sind NO-P3- und Hg-P3-Filter nach DIN EN 14 387, CO- und Reaktor-Filter nach DIN 58 621. Sie werden meistens mit Partikelfiltern der Filterklasse P3 als Kombinationsfilter verwendet.
Kombinationsfilter sind Filter zum Schutz vor Gasen, Dämpfen und Partikeln. Sie bestehen aus einem Gasfilterteil und einem vorgeschalteten Partikelfilterteil. Kombinationsfilter sind als Partikelfilter und als Gasfilter gekennzeichnet. Beispiel: EN 14 387 A2B2P3. Dies gilt analog für filtrierende Halbmasken; Beispiel: EN 405 FFA1P2 NR. Die Spezialfilter NO-P3 und Hg-P3 sind immer Kombinationsfilter.