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Glossar



Atemschutz gegen N-Nitrosamine

In der TRGS 552 werden in Anhang 3 nähere Information zum Thema "Atemschutz gegen N-Nitrosamine" gegeben. Im Folgenden wird der Wortlaut dieses Anhangs zitiert:

Der "Leitfaden für den Einsatz von Atemschutzgeräten gegen Nitrosamine" [1] gibt eine praxisnahe Anleitung für Unternehmer und Beschäftigte dort, wo es im gewerblichen Bereich nach dem Stand der Technik unvermeidbar zur Exposition durch N-Nitrosamine kommt. Hiernach wird gegen gas- oder dampfförmig auftretende N-Nitrosamine die Filterung der Atemluft mit einem Gasfilter Typ A empfohlen. Treten zusätzlich Partikeln bzw. feste Aerosole in Verbindung mit gasförmigen N-Nitrosaminen auf, muss ein Kombinationsfilter vom Typ A(1,2,3)P2 bzw. A(1,2,3)P3 eingesetzt werden. Gegen flüssige Aerosole muss das Filter die entsprechende Eignung aufweisen. A(1,2,3)P1-Filter dürfen nicht gegen krebserzeugende Stoffe und Tröpfchenaerosole angewandt werden. In Abhängigkeit von der am Arbeitsplatz herrschenden Konzentration des Schadstoffes, ausgedrückt durch das Vielfache der Konzentration, die bei Einhaltung des Standes der Technik erreicht werden kann, eignen sich Halbmasken, Vollmasken, Mundstückgarnituren oder gebläseunterstützte Masken als Atemanschluss [1, 2]. Atemschutzhelme oder -hauben mit Filtern und Gebläse sollen gegen krebserzeugende Stoffe nicht ohne Warneinrichtung verwendet werden.

Gas- und kombiniert filtrierende Halbmasken mit Ein- und Ausatemventil bieten erhöhten Tragekomfort durch die geringe Gewichtsbelastung. Gegen N-Nitrosamine eignen sich die Typen FFA(1,2) bzw. FFA(1,2)P(2,3)S(L). Masken des Typs FFA(1,2)P1 sind gegen krebserzeugende Stoffe und Tröpfchenaerosole nicht zulässig.

Die Feststellung der Erschöpfung von Atemschutzfiltern ist aufgrund verschiedenster Parameter, wie z.B. der Arbeitsschwere, den klimatischen Bedingungen und dem Zusammenwirken verschiedener Gefahrstoffe, sehr komplex und wird ausführlich im "Leitfaden für den Einsatz von Atemschutzgeräten gegen Nitrosamine" [1] behandelt.

Isoliergeräte können die Beschäftigten sicher schützen. Sie müssen verwendet werden, wenn Sauerstoffmangel vorliegt, die Art und Konzentration der Schadstoffe nicht hinreichend genau bekannt ist, Arbeit in schadstoffhaltiger Atmosphäre in engen Räumen, Gängen und Behältern geleistet wird oder die Schadstoffkonzentration so hoch ist, dass Filtergeräte als Schutz nicht ausreichen. Frei tragbare Isoliergeräte ermöglichen die freie Beweglichkeit des Gerätträgers, sind aber aufgrund des begrenzten Atemluftvorrates für länger andauernde Arbeiten nicht geeignet und stellen zudem eine hohe Gewichtsbelastung für den Gerätträger dar. Nicht frei tragbare Isoliergeräte werden für stationäre Arbeiten eingesetzt; sie dürfen aber nur verwendet werden, wenn der Rückzug aus dem Gefahrenbereich nicht gefährdet ist. Die mit Überdruck arbeitenden Systeme (Haube oder Helm) ohne Warneinrichtung bei Unterschreiten des Mindestvolumenstroms der zugeführten Druckluft dürfen nicht gegen N-Nitrosamine eingesetzt werden. Druckluft-Schlauch- und Behältergeräte, jeweils mit Vollmaske und Lungenautomat, sowie sämtliche Isoliergeräte mit Mundstückgarnitur können generell angewandt werden.
 
Literatur
[1] P. Paszkiewicz, Leitfaden für den Einsatz von Atemschutzgeräten gegen Nitrosamine, Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 57 (1997), S. 27 - 30.
[2] DGUV Regel 112-190 (früher BGR/GUV-R 190) Benutzung von Atemschutzgeräten, DGUV, Berlin
 
Die DGUV Regel können Sie herunterladen auf:
www.dguv.de/publikationen oder unter www.arbeitssicherheit.de aus dem DGUV Verzeichnis (DGUV Regeln)