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Glossar



Auffangraum

Dieser Glossarbegriff bezieht sich auf die vorige Version der TRGS 510. Aktuell gültig ist die TRGS 510 vom Dezember 2020.
In dieser aktuellen TRGS wird der Begriff Auffangraum durch Rückhalteeinrichtungen erweitert: Rückhalteeinrichtungen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Gefahrstoffen, die aus undicht gewordenen Behältern austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder abgeleitet werden. Weitere Anforderungen werden im Abschnitt 12.5 beschrieben
siehe: neuer Glossarbegriff: Rückhalteeinrichtungen für entzündbare Flüssigkeiten (TRGS 510)
Die GisChem Datenblätter zu dem hier aufgeführten Hyperlinkbegriff sind entsprechend in Überarbeitung.

Nach TRGS 510 - vorige Version - müssen Auffangräume zur Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten wie folgt gestaltet sein:

(1) Lagerbehälter müssen in Auffangräumen aufgestellt sein. Die Auffangräume müssen gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein und für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit ausgelaufenem Lagergut auch im Brandfall flüssigkeitsundurchlässig sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die verwendeten Baustoffe und Bauteile dem jeweiligen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis entsprechen, in dem die Verwendung auch im Brandfall mit berücksichtigt ist. Die zu Grunde zu legende Brandeinwirkungsdauer muss mindestens den Anforderungen an die Raumumfassungsbauteile entsprechen.

Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten:
1. die statisch tragenden Teile von Auffangräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2. die Eignung der Fugendichtkonstruktion für den Brandfall ist zu berücksichtigen,
3. die für die Beständigkeit des Auffangraums verwendeten Beschichtungen müssen mindestens normalentflammbar sein.
Sie können durch Vertiefungen, Schwellen, Wände oder Wälle gebildet werden. Wände und Fußböden dürfen auch Teile des Lagerraumes sein. Die Standsicherheit der Auffangräume ist nachzuweisen.

(2) Auffangräume in Räumen müssen grundsätzlich nach oben offen sein (keine Verdämmung, ausreichende Belüftung) und dürfen keine Abläufe haben. Wird ein Auffangraum nach oben abgedichtet, sind die evtl. nicht mehr ausreichende Belüftung zur Entfernung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre bei der Zoneneinteilung im Auffangraum sowie eine mögliche Verdämmung zu berücksichtigen. Im Freien ist in der Regel die natürliche Lüftung ausreichend.

(3) (gestrichen)

(4) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, dass sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann. Er muss mindestens fassen können

den jeweils größeren Betrag von
1. dem Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Behälters oder

2. in Abhängigkeit des Gesamtfassungsvermögens

 a)bis 100 m³  10 % des Rauminhalts
 b) von 100 bis 1000 m³ 3 % des Rauminhalts, mindestens jedoch 10 m³
 c) über 1000 m³ 2 % des Rauminhalts, mindestens jedoch 30 m³

aller in dem Auffangraum gelagerten Behälter.
Bei der Berechnung der Größe des Auffangraumes darf der Rauminhalt des größten in ihm stehenden Behälters bis zur Oberkante des Auffangraumes einbezogen werden.

(5) Bei der Lagerung von Schwefelkohlenstoff muss das Fassungsvermögen des Auffangraumes gleich dem Rauminhalt aller in ihm aufgestellten Behälter sein.

(6) Auffangräume und Ableitflächen, die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind, müssen unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein.

(7) Den Auffangraum begrenzende Gebäudewände müssen in Lagerräumen in gesamter Höhe feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) sein; gleiches gilt im Freien für die begrenzenden Gebäudewände.

(8) Wände von Auffangräumen dürfen mit Durchlässen für Rohrleitungen versehen sein, wenn hierdurch die Dichtheit des Auffangraumes auch im Brandfall nicht beeinträchtigt wird.

(9) Ableitflächen müssen so gestaltet sein, dass austretende Flüssigkeit in den dazugehörigen Auffangraum abgeleitet wird. Sie müssen ausreichend beständig gegenüber einer kurzfristigen Beaufschlagung durch das Lagergut sein, brauchen aber nicht über Stunden oder Tage beständig sein.

(10) Auffangräume im Freien müssen mit absperr- oder abschaltbaren Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen sein und dürfen nur hierzu benutzt werden. Abläufe sind grundsätzlich nicht zulässig. Verunreinigtes Wasser ist entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zu behandeln.