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Glossar



Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) werden die Forderungen des Wasserhaushaltsgesetzes weiter ausgeführt. Die AwSV regelt technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen (z.B. Rückhalteflächen und Rückhaltevolumen oder Prüfpflichten) aber auch Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe.

Die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen (WGK), die früher in der VwVwS beschrieben war, ist nun in der AwSV geregelt. Bestehende Einstufungen von Stoffen, Stoffgruppen und Gemischen behalten ihre Gültigkeit.

Die AwSV trat am 01.08.2017 vollständig in Kraft und ersetzt die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010. Die AwSV konkretisiert die Forderungen des WHG auf Bundesebene, anderslautende Regelungen in den Länder-VAwS verlieren ihre Gültigkeit. Für bestehende Anlagen gibt es Übergangsfristen.

Im Wasserrecht gilt der Besorgnisgrundsatz. Deshalb kann die zuständige Behörde weitere Anordnungen treffen. Für konkrete Einzelfragen zum Wasserrecht, insbesondere zu Prüf- und Erlaubnispflichten oder zur Anlagenabgrenzung, sollten Sie die zuständige untere Wasserbehörde oder zertifizierte Fachbetriebe fragen. Die unteren Wasserbehörden sind in der Regel die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte.