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Glossar



Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchV

In den Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Forderungen konkretisiert und Anforderungen aus den Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt.
Auskünfte zum Immissionsschutzrecht erteilen die zuständigen Umweltverwaltungen.
In den GisChem-Branchen sind zum Beispiel die 2. und 31. BImSchV von Bedeutung.
Die 4. BImSchV legt fest, welche Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen.
Wichtig für die chemische Industrie ist ebenfalls die 12. BImSchV, die auch als Störfallverordnung bezeichnet wird und die Seveso-Richtlinien der EU umsetzt.

2. BImSchV - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Diese Verordnung gilt für Oberflächenbehandlungsanlagen und Extraktionsanlagen, in denen Lösemittel verwendet werden, die leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen enthalten.

31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

Diese Verordnung gilt für bestimmte Anlagen und Tätigkeiten, bei denen Mengenschwellen für den Lösemittelverbrauch überschritten werden. Die Verordnung enthält eine Liste von Anlagenarten, zusammen mit den jeweiligen Schwellenwerten für den Lösemittelverbrauch in Tonnen pro Jahr. Der Geltungsbereich der 2. BImSchV ist explizit ausgenommen. Die Verordnung enthält Emissionsgrenzwerte, Anforderungen an Reduzierungspläne und besondere technische Anforderungen für bestimmte Anlagen. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind anzuzeigen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen gelten mindestens die Anforderungen aus der 31. BImSchV und zusätzlich die Anforderungen aus der TA Luft. Die Verordnung enthält einen Verweis auf die entsprechenden Richtlinien der EU und eine nicht abschließende Auflistung bester verfügbarer Techniken (BVT) im Anhang VII.

Ziel der 2. und 31. BImSchV ist, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu begrenzen und eine behördliche Berichterstattung und Lösemittelbilanzierung zu gewährleisten.

4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die 4. BImSchV legt die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen fest.
Die TA Luft als Verwaltungsvorschrift ist Grundlage für Entscheidungen der Umweltverwaltungen zu Genehmigungen nach BImSchG.

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat Konzentrationswirkung (§13 BImSchG). Das heißt, dass alle anderen Auflagen wie z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse oder die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne mit geprüft sind. Für ein immissionsschutzrechtliches Anzeigeverfahren gilt dies nicht, hier müssen alle weiteren Genehmigungen, wie z.B. die Baugenehmigung, separat beantragt werden.

Siehe auch Glossarbegriff TA Luft (2021).