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Glossar



Getrenntlagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510 (2020)

Gefahrstoffe/Lagergüter dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Zur Reduzierung von Gefährdungen kann eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnittes oder eine Separatlagerung erforderlich sein:
Eine Getrenntlagerung wird erreicht durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z.B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in getrennten Rückhalteeinrichtungen.
Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min.

Die Zusammenlagerung ist nicht gestattet, wenn die Gefahrstoffe/Lagergüter
1. unterschiedliche Löschmittel benötigen,
2. unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,
3. miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
4. miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.

Hinweise für eine mögliche Gefährdungserhöhung können sich z.B. ergeben aus
1. den Gefahrenhinweisen (H-Sätze), ergänzenden Gefahrenhinweisen (EUH-Sätze) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze) der Kennzeichnung- dies gilt insbesondere für EUH014 (Reagiert heftig mit Wasser), EUH029 (Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase), EUH031 (Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase), EUH032 (Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase), P220 (Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten), P223 (Keinen Kontakt mit Wasser zulassen) und P420 (Getrennt aufbewahren),

2. den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie
a) den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung; erfahrungsgemäß weniger detailliert sind die Angaben im Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität) oder
b) den Merkblättern der Unfallversicherungsträger (Beispiel: Cyanide sollen nicht mit Gefahrstoffen, wie z.B. Säuren, zusammengelagert werden, mit denen sie Cyanwasserstoff entwickeln können),

3. den produktspezifischen Gefährdungen, wie z.B. Gefährdung durch Zündquellen aufgrund eines Kurzschlusses in Zusammenhang mit Lithiumbatterien.