Glossar
Gefahrstoffverzeichnis
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können,
5. Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.
Für die Gefährdungsbeurteilung ist es vorteilhaft, wenn das Verzeichnis weitere Angaben enthält, wie z.B. Grenzwert, WGK oder Lagerklasse.
Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Es muss allen betroffenen Beschäftigten und dem Betriebs-/Personalrat zugänglich sein.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen, gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften, geringer verwendeter Stoffmengen, Expositionshöhe und -dauer und den Arbeitsbedingungen nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen.
Ein Gefahrstoffverzeichnis können Sie auch mit GisChem anlegen und im persönlichen Bereich von GisChem-Interaktiv speichern und aktualisieren.