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Glossar



Gefährdungsbeurteilung 

Der Arbeitgeber hat nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

§ 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

§ 6  ArbSchG: Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen ist bei der Gefährdungsbeurteilung sowohl das Gefährdungspotenzial
- durch ionisierende Strahlung als auch
- durch ggf. eingesetzte Gefahrstoffe 
zu ermitteln. 
 
Die BG RCI unterstützt bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung mit folgenden Materialien, wobei die Merkblätter der BG RCI über den Medienshop im Internet http://medienshop.bgrci.de/shop/  bestellt werden können:

- Merkblatt A 016 "Gefährdungsbeurteilung - Durchführung - Wie? Warum? Wer?"
Das Arbeitsschutzgesetz regelt nicht, wie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation ausgeführt werden sollen. A 016 beschreibt eine einfache Möglichkeit und stellt dazu auch Arbeitsblätter vor.

- Merkblatt A 017 "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog"
In diesem Basis-Gefährdungskatalog sind typische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren, Schutzmaßnahmen (mit Quellenangaben) sowie heranzuziehende Vorschriften und Technische Regeln zusammengestellt.

- Merkblatt M 053 "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
Es sind ein Fließschema für den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung mit Texthinterlegung sowie weitere umfangreiche Hinweise für den Gefahrstoffbereich enthalten.

- weitere Gefährdungskataloge
Für spezielle Tätigkeiten und Arbeitsmittel gibt die BG RCI als Ergänzung zu Merkblatt A 017 weitere Gefährdungskataloge heraus (Fundstelle z.B. http://medienshop.bgrci.de/shop/  mit Suchwort "Gefährdungskatalog").

- Gefährdungsbeurteilung Arbeitshilfen (Ordner) - ausfüllen von Hand
Damit ist in Verbindung mit den Gefährdungskatalogen der BG RCI eine schnelle handschriftliche Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung auch vor Ort möglich. Der Ordner ist mittels Registerblättern in die Arbeitsbereiche Produktion, Lager, Büro, Werkstatt und Labor untergliedert. Eingelegt sind die im Merkblatt A 016 vorgeschlagenen Arbeitsblätter. Wesentliche Gefährdungsfaktoren sind aufgelistet.

- GefDok_light - ausfüllen am PC 
Seit neuestem stehen unter http://downloadcenter.bgrci.de/shop/bgi die in Merkblatt A 016 vorgestellten und im Ordner "Gefährdungsbeurteilung Arbeitshilfen" abgelegten Formblätter auch als Download zur Verfügung. Es handelt sich dabei um Excel-Dateien, die jedoch ohne spezielle Excel-Kenntnisse installiert und bearbeitet werden können. Hinterlegte Gefährdungsfaktoren können ausgewählt und automatisch eingefügt werden. So werden die bei der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb gemachten Notizen ohne großen Aufwand in eine ansprechende Form gebracht. Die ausgefüllten Formblätter können im Rechner abgelegt oder ausgedruckt und in den Ordner "Gefährdungsbeurteilung Arbeitshilfen" einsortiert werden. Die Dokumentation kann auch vor Ort mittels Notebook erfolgen.

- Programm GefDok 32
Dieses Programm unterstützt den erfahrenen Anwender bei allen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Arbeiten bis hin zur Definition eigener Prüflisten. Außerdem deckt sie zahlreiche angrenzende Themengebiete ab, z.B. Krankenstatistik, Unfallstatistik, Schulungsveranstaltungen und Gefahrstoffverzeichnis. Diese umfassende Arbeitshilfe ist auf der CD-Rom "Kompendium Arbeitsschutz" der BG RCI enthalten (erhältlich über den Medienshop der BG RCI unter http://medienshop.bgrci.de/shop/emedien/kompendiumarbeitsschutz).