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Glossar



Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 58 (früher BGV D13)

Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver
  
Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) werden von den Berufsgenossenschaften erlassen. Sie sind verbindlich für Unternehmer und Beschäftigte von Betrieben, die der Berufsgenossenschaft angehören.
 
UVVen bestehen aus einem Normtext und dazugehörenden Durchführungsanweisungen.
Der Normtext ist rechtsverbindlich. Er enthält allgemein formulierte Schutzziele oder er schreibt vor, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Beseitigung typischer Gefahren zu treffen hat und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben. Dabei handelt es sich um Mindestanforderungen. Ausnahmen sind im Einzelfall auf Antrag möglich.
Die Durchführungsanweisungen enthalten konkrete Hinweise, wie die Schutzziele erreicht und wie die vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden können. Sie geben praktisch das sicherheitstechnische Niveau vor. Der Unternehmer kann jedoch auch auf andere Weise das Erreichen der Schutzziele sicherstellen. Die Durchführungsanweisungen erläutern außerdem die Vorschriften des Normtextes und geben Hinweise auf Technische Regeln.
 
Für Maschinen, die in den Geltungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie fallen, haben die Bestimmungen über Bau und Ausrüstung in den Unfallverhütungsvorschriften keine allgemeine Gültigkeit mehr.
 
Die Unfallverhütungsvorschriften sind über den Jedermann Verlag http://jv.shop.jedermann.de/shop/ oder unter http://bgc.shop.jedermann.de/shop/bgv/rcidguv im Medienshop der BG RCI zu beziehen.
Die DGUV Vorschriften können auch auf www.arbeitssicherheit.de aus dem DGUV Verzeichnis (DGUV Vorschriften) heruntergeladen werden.