Glossar
Fachbetriebspflicht
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen gemäß §62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
Bestimmte Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Die Fachbetriebseigenschaft ist bei Auftragserteilung unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachzuweisen, gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen.
Die Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften regelt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).