Glossar
Kandidatenliste der ECHA im Rahmen der REACH-Verordnung Daraus ergeben sich folgende Informationspflichten:
Für Stoffe, die als SVHC-Kandidaten vorgeschlagen werden, muss in einem Dossier dargestellt werden, welche Stoffeigenschaften besorgniserregend sind.
Die Aufnahme in die Kandidatenliste erfolgt nach Überprüfung der Vorschläge und Zustimmung durch einen Ausschuss der ECHA.
- SVHC in Erzeugnissen müssen der ECHA mitgeteilt werden, wenn der Stoff (als Bestandteil von Erzeugnissen) von einem Importeur in Mengen über 1 t pro Jahr importiert wird und in Mengen über 0,1 % im Erzeugnis enthalten ist.
- Für SVHC-haltige Stoffe oder Gemische muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden.
- Informationen über SVHC sind in der Lieferkette vom Hersteller/Importeur bis zum Endverwender weiter zu geben. Private Verwender können die Informationen anfordern.
Die EU prüft dann, ob der Stoff in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen und damit zulassungspflichtig wird.
Weitergehende Informationen erhalten Sie beim Helpdesk der BAuA unter www.reach-clp-biozid-helpdesk.de .