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Glossar



Löschwasser-Rückhalteanlagen sind nicht erforderlich:
 
Unter folgenden Bedingungen sind Löschwasserrückhalteanlagen trotz Lagerung wassergefährdender Stoffe nicht erforderlich:
 
· Es handelt sich ausschliesslich um Druckgase, Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, ammoniumnitrathaltige Düngemittel, organische Peroxide, explosionsgefährliche Stoffe, Natriumchlorid (Kochsalz) oder Calciumsulfat (Gips) oder
· als Löschmittel kommen keine wasserhaltigen Löschmittel in Frage (also weder Wasser noch Schaum) oder
· es werden in dem betreffenden Lagerabschnitt ausschließlich unverpackte unbrennbare Stoffe gelagert oder
· es werden unbrennbare Stoffe in Verpackungen und ggf. auf Lager-/Transporthilfsmitteln (z.B. Paletten!) gelagert, die nicht zur Brandausbreitung beitragen können, wenn Bauteile des Lagers aus nichtbrennbaren Materialien oder Materialien, die zwar einen Flammpunkt, aber keine Zündtemperatur haben, bestehen. Diese Verpackungen können z.B. sein: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen, Blechkontainer, rieselfähige nicht-brennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken, anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.