Glossar
Nachweisverfahren ist ein Begriff aus dem Abfallrecht, genauer aus der Nachweisverordnung, welche die Dokumentation bei der Abfallentsorgung beschreibt.
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.
Vereinfachungen für Abfallerzeuger bei der Nachweisführung gelten für:
die Entsorgung von insgesamt weniger als 2 Tonnen gefährlichen Abfalls pro Jahr (Kleinmengenentsorgung)
sowie die Entsorgung von weniger als 20 Tonnen Abfalls je Abfallschlüssel und Kalenderjahr.
Erst wenn die oben angegebenen Mengen (2 to bzw. 20 to) überschritten werden, genügt der Übernahmeschein zur Registerführung beim Abfallerzeuger nicht mehr.
Der Abfallerzeuger muss:
vorab die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis (Vorabkontrolle)
und dann die durchgeführte Entsorgung mit dem Begleitscheinverfahren (Verbleibskontrolle).
elektronisch nachweisen (eANV elektronisches Abfall-Nachweisverfahren)
Weitere Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren finden sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).
In einigen Bundesländern gibt es Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle.
Auf der Website der Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme (GADSYS, zks-abfall.de) ist auch ein Zugriff auf das Entsorgungsfachbetrieberegister möglich.
Achten Sie als Abfallerzeuger immer auf die abfallrechtliche Sorgfaltspflicht.
Fragen zum Ablauf des Nachweisverfahrens im Einzelnen beantwortet die Abfallberatung der Kommune. Auch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe können weiterhelfen. Gemäß dem Verursacherprinzip bleibt die Verantwortung beim Abfallerzeuger bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
Als gesetzlicher Unfallversicherungsträger kann die BG RCI hierzu keine rechtsverbindliche Beratung anbieten.