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Glossar



Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle)

Gefahrstoffe sind in der Regel gefährliche Abfälle. Produktreste oder Verpackungen mit Restinhalten sind gefährliche Abfälle.
Auch Putzlappen, Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher oder persönliche Schutzausrüstungen mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefährliche Abfälle.
Näheres regelt die Abfallverzeichnisverordnung, siehe Glossarbegriff AVV.

Der Begriff  Sonderabfall wird hier aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs weiter verwendet.

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz ist eine fünfstufige Abfallhierarchie verankert:
1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. Mit dieser Rangfolge wird dem Recycling ein klarer Vorrang vor anderen Entsorgungswegen zugewiesen.
Fragen zur Kreislaufwirtschaft oder zur Wiederverwertung beantwortet die Abfallberatung. Auch Hersteller können Informationen zur Verfügung stellen oder Rücknahmesysteme anbieten.

Die Einstufung von Abfällen (zur Verwertung oder Beseitigung)  erfolgt in der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV. Es wird unterschieden zwischen gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen.
Die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 von Abfällen beruhen auf der chemikalienrechtlichen Einstufung. In der Verordnung 1357/2014/EU sind für bestimmte gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle Konzentrationsgrenzwerte festgelegt.

Hinweise zur innerbetrieblichen Kennzeichnung gefährlicher Abfälle gibt die TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, im Anhang 2 dier Technischen Regel ist eine vereinfachte innerbetriebliche Einstufung bei Informationsdefiziten beschrieben.