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Glossar



Schutzabstand

Anlagen für den Umgang mit Gasen müssen einen Schutzabstand zu anderen Anlagen, zu Gebäuden, die nicht dem Betrieb der Anlage dienen, zu Brandlasten außerhalb der Anlage sowie zu öffentlichen Verkehrswegen aufweisen.
Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, bei bestimmten Voraussetzungen auf Schutzabstände zu verzichten oder diese durch andere Schutzmaßnahmen wie z.B. Schutzwände zu ersetzen. 

Auch innerhalb von Anlagen ist dafür zu sorgen, dass für die Zugänglichkeit, für Flucht- und Rettungswege sowie für die Brandbekämpfung ausreichende Abstände vorhanden sind.

Nähere Informationen hierzu finden Sie in der DGUV Regel 100-500 (früher BGR 500), Kapitel 2.33, Nummer 3.7 und 3.8. Sie finden diese und weitere DGUV Regeln unter www.arbeitssicherheit.de, Suchstichworte "DGUV Regel" und "100-500".