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Glossar



Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen

Die Richtlinie dient zur einheitlichen Ausgestaltung von Genehmigungsbescheiden und enthält darüber hinaus Bestimmungen für die amtlichen Messstellen, die die Dosisermittlung vornehmen.
Hält der Anwender die Festlegungen der Richtlinie ein, kann er davon ausgehen, dass er die notwendigen Maßnahmen getroffen hat und die Behörde diesen zustimmt.

Für einen Anwender kann es daher sinnvoll sein, diese Richtlinie zu kennen, um bei der Festlegung von Überwachungsmaßnahmen optimal vorgehen zu können.

Die Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird die externe Dosimetrie, im zweiten die Inkorporationsüberwachung behandelt. Der Text des zweiten Teils dieser Richtlinie ist verfügbar unter:
http://www.bmub.bund.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/
Teil 1 der Richtlinie enthält Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Körperdosis bei externer Exposition wie z. B. Messung der Ortsdosis oder Bestimmung der Personendosis. Es werden u. a. die Begriffe ?Überprüfungsschwelle? und ?Ersatzdosis? erläutert. Im Anhang werden anwendungsbezogene Verfahren zur Ermittlung der Körperdosis vorgeschlagen, z.B. sind dies im Falle der Werkstoffprüfung die Messung der Personendosis mittels eines amtlichen Ganzkörperdosimeters sowie eines jederzeit ablesbaren Dosimeters.

Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen ist insbesondere der Teil zwei der Richtlinie zu beachten. In diesem Teil werden die Einzelheiten der Aktivitätsbestimmung und die Dosisberechnung näher beschrieben. Bei der Aktivitätsermittlung kommen folgende Verfahren bei der amtlichen Messstelle zur Anwendung:

Ganzkörper-/Teilkörpermessungen

Ausscheidungsanalysen.

Ganzkörper-/Teilkörpermessungen kommen zur Anwendung, wenn mit Nukliden umgegangen wird, die über eine Photonen-Emmission außerhalb des Körpers zu detektieren sind.

Bei den Ausscheidungsanalysen handelt es sich überwiegend um Aktivitätsmessungen im Urin oder Faeces einer Person. Die Proben werden dabei in einem bestimmten, mit der zuständigen Behörde festzulegendem Zeitintervall an die Messstelle zur Auswertung geschickt. Die Messstelle teilt dann dem Betreiber die ermittelte Dosis mit. In besonderen Fällen kann die Mitteilung vorab telefonisch erfolgen.

Der Strahlenschutzbeauftragte hat im Vorfeld eine Abschätzung vorzunehmen, welche Radionuklide mit welchen Aktivitätswerten während eines Arbeitstages von den dort tätigen Personen inkorporiert werden können (Erfordernis einer regelmäßigen Überwachung). Zur Dosisermittlung sind dann die inkorporierten Aktivitätswerte mit den zugehörigen Dosiskoeffizienten zu multiplizieren. Dabei bleibt es dem Strahlenschutzbeauftragten unbenommen, selbst Ausscheidungsuntersuchungen an den dort tätigen Personen vorzunehmen, um z.B. die Wirkung von Schutzmaßnahmen zu verbessern. Seine Messergebnisse haben jedoch keinen amtlichen Charakter.

Einzelheiten des Verfahrens sowie das Vorgehen bei besonderen Inkorporationsereignissen sind im Teil zwei der Richtlinie näher beschrieben.

Der erste Teil der Richtlinie ist im Internet zu finden unter:
http://www.bmub.bund.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/