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Glossar



Umgangsvoraussetzungen für radioaktive Stoffe

Im Folgenden sind allgemeine Informationen zum Umgang mit Radionukliden bzw. Verbindungen, die Radionuklide enthalten, aufgeführt.
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist - von Ausnahmen abgesehen - genehmigungspflichtig. Darüber hinaus kann auch eine Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen, in denen mit ionisierender Strahlung umgegangen wird, eine Genehmigung erfordern.
Die Voraussetzungen für eine Genehmigung werden in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) dargelegt. Einzelheiten sollten im Vorfeld mit der für den Strahlenschutz zuständigen Genehmigungsbehörde abgesprochen werden.
 
Das Gefährdungspotenzial ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Häufig sind die vom Hersteller oder Lieferant mitgelieferten Unterlagen eine Basis für die Gefährdungsbeurteilung. Diese Unterlagen sind entsprechend den betriebsspezifischen Besonderheiten zu ergänzen.

Die Ergebnisse dieser Ermittlung können dann auch in die zu erstellende Strahlenschutzanweisung einfließen.

Hinsichtlich des Gefährdungspotenzials ist zwischen dem Umgang mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen zu unterscheiden. Das Gefährdungspotenzial hängt von chemischen, physikalischen und biologischen Faktoren ab.

Chemische Faktoren:
- das chemische Element
- die chemische Verbindung

Physikalische Faktoren:
- der Aggregatzustand (gasförmig/flüssig/fest)
- die Aktivität in Bq
- die Masse in kg
- das Isotop
- die emittierte Strahlungsart
- die Energie der Strahlung
- die Halbwertszeit
- die Expositionszeit

Biologische Faktoren:
- der mögliche Zufuhrpfad in den menschlichen Körper
- das Speicherorgan
- die Art und der zeitliche Verlauf der Ausscheidung aus dem Körper (Retention)

Um die vorstehend genannten Faktoren in einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen zu können, muss ein spezielles Fachwissen vorhanden sein. Dieses muss in Fachkundekursen erworben und nachgewiesen werden und ist Genehmigungsvoraussetzung. Die Fachkunde muss entweder beim Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) oder bei von diesem bestellten  Strahlenschutzbeauftragten (SSB) vorhanden sein. Mit der Bestellung zum SSB werden diesem eine ganze Reihe von Aufgaben und Pflichten übertragen, die er im Zusammenwirken mit dem Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) erfüllen muss.