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Glossar



Zulassungspflicht nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Stoffe, die in Anhang XIV gelistet sind, dürfen ab einer dort genannten Frist (sog. Ablauftermin) nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde.
Einen kostenpflichtigen Zulassungsantrag für eine bestimmte Verwendung können Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender stellen.
Unternehmen, die diese Stoffe verwenden oder verkaufen wollen, müssen entweder nachweisen, dass sie entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben oder dass der wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nutzen die Risiken überwiegt.
Falls es praktikable Alternativen zum verwendeten Stoff gibt, z.B. auch mit Hilfe eines anderen technischen Verfahrens, muss für die Umstellung ein Zeitplan vorgelegt werden.

Weitergehende Informationen erhalten Sie beim Helpdesk der BAuA unter www.reach-clp-biozid-helpdesk.de .