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Glossar



Kandidatenliste der ECHA im Rahmen der REACH-Verordnung

Für Stoffe, die als SVHC-Kandidaten vorgeschlagen werden, muss in einem Dossier dargestellt werden, welche Stoffeigenschaften besorgniserregend sind.

Die Aufnahme in die Kandidatenliste erfolgt nach Überprüfung der Vorschläge und Zustimmung durch einen Ausschuss der ECHA.

Daraus ergeben sich folgende Informationspflichten:
- SVHC in Erzeugnissen müssen der ECHA mitgeteilt werden, wenn der Stoff (als Bestandteil von Erzeugnissen) von einem Importeur in Mengen über 1 t pro Jahr importiert wird und in Mengen über 0,1 % im Erzeugnis enthalten ist.
- Für SVHC-haltige Stoffe oder Gemische muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden.
- Informationen über SVHC sind in der Lieferkette vom Hersteller/Importeur bis zum Endverwender weiter zu geben. Private Verwender können die Informationen anfordern.

Die EU prüft dann, ob der Stoff in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen und damit zulassungspflichtig wird.

Weitergehende Informationen erhalten Sie beim Helpdesk der BAuA unter
www.reach-clp-biozid-helpdesk.de .