Tritium (Nuklidlabor)
Tritium (Nuklidlabor)
Wird ein Umgang mit radioaktiven Stoffen im Betrieb beabsichtigt oder treten Fragen zu ionisierender Strahlung auf, ist zuerst der Strahlenschutzbeauftragte anzusprechen.
In den Datenblättern werden Hinweise, Regeln sowie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit solchen radioaktiven Stoffen beschrieben, die die Freigrenze der Anlage III der
Strahlenschutzverordnung (
StrlSchV) überschreiten.
Die
Umgangsvoraussetzungen für radioaktive Stoffe und die
Strahlenschutzanweisungen sind zu beachten - siehe auch den unteren Text hierzu. Näheres regelt die
Strahlenschutzverordnung.
Das Strahlenschutzrecht wurde zum 31.12.2018 neu geordnet. Das Strahlenschutzgesetz sowie neue Verordnungen, u.a. die
Strahlenschutzverordnung, enthalten zum Teil neue Regelungen und Grenzwerte. Es gibt Übergangsfristen.
Die GisChem-Datenblätter entsprechen derzeit dem Stand bis 30.12.2018. Sie werden bis zum 2. Quartal 2019 überarbeitet und erst dann an das neue Recht angepasst.
Im Folgenden sind allgemeine Informationen zum Umgang mit Radionukliden bzw. Verbindungen, die Radionuklide enthalten, aufgeführt.
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist - von Ausnahmen abgesehen - genehmigungspflichtig.
Darüber hinaus kann auch eine berufliche Tätigkeit in fremden Betrieben, in denen mit ionisierender Strahlung umgegangen wird, eine Genehmigung erfordern.
Die Voraussetzungen für eine Genehmigung werden in der
Strahlenschutzverordnung (
StrlSchV) dargelegt. Es ist zweckmäßig, Einzelheiten im Vorfeld mit der für den Strahlenschutz zuständigen Genehmigungsbehörde abzusprechen.
Das Gefährdungspotenzial ist im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Häufig sind die vom Hersteller oder Lieferant mitgelieferten Unterlagen eine Basis für die
Gefährdungsbeurteilung.
Diese Unterlagen sind entsprechend den betriebsspezifischen Besonderheiten zu ergänzen.
Die Ergebnisse dieser Ermittlung fließen in das Strahlenschutzkonzept und in die zu erstellende
Strahlenschutzanweisung ein.
Hinsichtlich des Gefährdungspotenzials ist zwischen dem Umgang mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen zu unterscheiden. Das Gefährdungspotenzial hängt von chemischen, physikalischen und biologischen Faktoren ab.
Chemische Faktoren:- das chemische Element
- die chemische Verbindung
Physikalische Faktoren:- der Aggregatzustand (gasförmig, flüssig, fest)
- die Aktivität in Bq
- die Masse in kg
- das Isotop
- die emittierte Strahlungsart
- die Energie der Strahlung
- die Halbwertszeit
- die Expositionszeit
Biologische Faktoren:- die Zufuhrpfade oral, inhalativ und dermal
- die Speicherorgane, z.B. Leber, Schilddrüse
- die Art und der zeitliche Verlauf der Ausscheidung aus dem Körper (Retention)
Erforderliche Fachkunde:Um die vorstehend genannten Faktoren in einer
Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen zu können, muss ein spezielles Fachwissen vorhanden sein.
Dieses wird in Fachkundekursen erworben, muss schriftlich nachgewiesen werden und ist Genehmigungsvoraussetzung.
Die Fachkunde muss entweder beim
Strahlenschutzverantwortlichen (
SSV) oder bei von diesem bestellten
Strahlenschutzbeauftragten (
SSB) vorhanden sein.
Mit der Bestellung zum
SSB werden diesem eine ganze Reihe von Aufgaben und Pflichten übertragen, die er im Zusammenwirken mit dem
Strahlenschutzverantwortlichen (
SSV) erfüllen muss.