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Natriumchlorit


GEFAHR

Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. (H272)
Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen. (H310 + H330)
Giftig bei Verschlucken. (H301)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Kann die Milz schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410)
Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. (EUH032)
Wirkt ätzend auf die Atemwege. (EUH071)

Natriumchlorit wird auch als das Natriumsalz der chlorigen Säure oder chlorigsaures Natron bezeichnet.
Es wird als Bleichmittel in der Papier- und Textilindustrie, als Oxidationsmittel in der chemischen und metallverarbeitenden Industrie sowie als Desinfektionsmittel benutzt.
Bei Eintrocknen kann eine explosionsfähige Mischung entstehen, die Datenblätter gelten nur für Lösungen oder Feststoffe mit mindestens 15 % Feuchtigkeit, wie angegeben.
CAS-Nummer: 7758-19-2
EG-Nummer: 231-836-6

BrancheBezeichnungPiktogramme / H-Sätze
Metall
Natriumchlorit (flüssig, 25 - 40 %ige Lösung)H271-H311-H302 + H332-H314-H373-H410-EUH032
Natriumchlorit (fest, mit mind. 15 % Feuchtigkeit)H272-H310 + H330-H301-H314-H373-H410-EUH032-EUH071

Maßnahmen beim Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen werden in der Anlage 4 zur TRGS 509 beschrieben.
Sie gelten für Natriumhypochloritlösungen ab 5 % aktives Chlor, entsprechend ab 5,25 % Natriumhypochlorit) und Natriumchloritlösungen ab 12 % Natriumchlorit.
Die Maßnahmen dienen ausschließlich der Vermeidung von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien.

Die DGUV I 203-086 Chlorung von Trinkwasser gibt eine Handlungshilfe für Arbeiten mit Chlorierungseinrichtungen und -chemikalien.
Zur Trinkwasserdesinfektion werden technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen beschrieben und Hinweise zum Betrieb von Anlagen und zur Einrichtung von Räumen gegeben.

1) Die Datenblätter enthalten stoff- bzw. produktgruppenspezifische Gefährdungen und Maßnahmen. Sie unterstützen daher bei der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV.
2) Der Arbeitgeber muss für den Umgang mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Diese enthalten in kurzer Form die wichtigsten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen und sind ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Daher stellt GisChem nur Betriebsanweisungen im Entwurf zur Verfügung, die betriebs- und arbeitsplatzspezifisch angepasst werden müssen. Dazu gehört im Regelfall auch Kürzen der Texte um nicht zutreffende oder allgemein geregelte Inhalte.
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