GisChem

PMDI (Trypture)


GEFAHR

Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H332)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. (H334)
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. (H317)
Kann vermutlich Krebs erzeugen. (H351)
Kann die Atemwege reizen. (H335)
Kann bei Einatmen die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)
Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. (EUH204)

PMDI wird auch als Polymeres MDI, Technisches MDI oder Polymeres Diphenylmethandiisocyanat bezeichnet.
CAS-Nummer: 9016-87-9
EG-Nummer: 202-966-0
Index-Nummer: 615-005-00-9
BrancheBezeichnungPiktogramme / H-Sätze
Chemie
PMDIH332-H315-H319-H334-H317-H351-H335-H373-EUH204
Im Rahmen der REACH-Beschränkung für Diisocyanate (EU-Verordnung 2020/1149) ist auf dem Etikett von diisocyanathaltigen Produkten ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent ein Hinweis bezüglich Schulungspflicht angebracht.
Diisocyanathaltige Produkte dürfen nur industriell und gewerblich verwendetwerden, wenn eine Schulung abgeschlossen ist. Die Schulungsinhalte sind gegliedert nach Basis-,Fortgeschrittenen- und Aufbauschulung.
Hersteller müssen Materialien für die Schulung zur Verfügung stellen und alle 5 Jahre muss eine erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen werden.
Eine Handlungshilfe der DGUV, wie die durch die REACH-Verordnung verpflichtenden Schulungsmaßnahmen Diisocyanate umgesetzt werden müssen, findet man unter folgendem Link:
"Fachbereich AKTUELL - FBRCI024"
1) Die Datenblätter enthalten stoff- bzw. produktgruppenspezifische Gefährdungen und Maßnahmen. Sie unterstützen daher bei der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV.
2) Der Arbeitgeber muss für den Umgang mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Diese enthalten in kurzer Form die wichtigsten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen und sind ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Daher stellt GisChem nur Betriebsanweisungen im Entwurf zur Verfügung, die betriebs- und arbeitsplatzspezifisch angepasst werden müssen. Dazu gehört im Regelfall auch Kürzen der Texte um nicht zutreffende oder allgemein geregelte Inhalte.
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