GisChem

Titandioxid (13674-84-5)


ACHTUNG

Kann vermutlich bei Einatmen Krebs erzeugen. (H351)

Titandioxid wird auch als Titan(IV)-oxid oder Titansäureanhydrid bezeichnet. Es ist ein weißes, geruchloses Pulver.
Titandioxid ist seit einiger Zeit hinsichtlich möglicher krebserzeugender Wirkung von Feinstaubpartikeln in der Diskussion.
In der delegierten Verordnung zur Änderung der CLP-Verordnung ("14. ATP") vom 04.10.2019 wird Titandioxid als möglicherweise krebserzeugend eingestuft, sofern mindestens 1% Partikel mit einem Durchmesser bis 10 µm enthalten sind.
Diese Verordnung wurde am 18. Februar 2020 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht, trat am 9. März 2020 in Kraft und muss spätestens am 01. Oktober 2021 angewendet werden.
Nähere Informationen hierzu: siehe Datenblattkapitel "Einstufung GHS" oder ausführlich hier: Stellungnahme BG RCI zu Titandioxid.
Zur Einstufung von Gemischen mit Titantioxid gibt es insbesondere für Hersteller von Gemischen eine Hilfestellung zur "Anwendung der harmonisierten Titandioxideinstufung" des BAuA-Helpdesks:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/Titandioxideinstufung.pdf
Die Arbeitsschutzmaßnahmen sind von dieser möglichen Einstufung nicht betroffen - in Deutschland gilt der allgemeine Staubgrenzwert (siehe Datenblattkapitel "Charakterisierung, Grenwerte, Einstufung") auch für Titandioxid.
Die Ableitung dieses Grenzwertes, bei dessen Einhaltung im Allgemeinen keine gesundheitlichen Folgen - auch keine Gefahr an Krebs zu erkranken - zu erwarten sind, erfolgte in Kenntnis aller von der EU herangezogenen Studien.

In der Praxis zeigt sich, dass in vielen Titandioxid-Produkten sowohl beim reinen Titandioxid als auch bei Anwendungsprodukten mit hohem Titandioxid-Gehalt (z. B. Pulverlacken) keine Einstufung erforderlich ist.
Der Gehalt an Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser bis maximal 10 µm ist in der Praxis nämlich oft deutlich geringer als 1%. Daher sind in GisChem Datenblätter mit eingestuftem und mit nicht eingestuftem Titandioxid enthalten.

Am 23.11.2022 wurde in erster Instanz am europäischen Gerichtshof die delegierte Verordnung zur Änderung der CLP-Verordnung ("14. ATP") bezüglich der Einstufung von Titandioxid für nichtig erklärt.
Die EU-Kommission und Frankreich haben im Februar 2023 fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren geht in die zweite Instanz. Die Einstufung aus der 14. ATP bleibt bis zu einem endgültigen Urteil bestehen.
Weitere Infos: siehe "News" im Menüpunkt "Info" in GisChem.

CAS-Nummer: 13463-67-7
EG-Nummer: 236-675-5


1) Die Datenblätter enthalten stoff- bzw. produktgruppenspezifische Gefährdungen und Maßnahmen. Sie unterstützen daher bei der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV.
2) Der Arbeitgeber muss für den Umgang mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Diese enthalten in kurzer Form die wichtigsten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen und sind ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Daher stellt GisChem nur Betriebsanweisungen im Entwurf zur Verfügung, die betriebs- und arbeitsplatzspezifisch angepasst werden müssen. Dazu gehört im Regelfall auch Kürzen der Texte um nicht zutreffende oder allgemein geregelte Inhalte.
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