Nachbearbeitung von Polyurethanprodukten
Bei der Nachbearbeitung von Polyurethanprodukten sind mögliche Expositionen gegenüber Stäuben und PUR-Zersetzungsprodukten am Arbeitsplatz zu beurteilen.
Bei unterschiedlichen Bearbeitungsmethoden entstehen z.B. Feinstäube, es können Treibmittel frei werden oder gas-/dampfförmige Spaltprodukte entstehen, bei Erhitzen entstehen geruchsintensive Dämpfe.
In Abhängigkeit von den jeweiligen Maschinen kann es bei der Nachbearbeitung, z.B. in der Sägerei zur Lärmbelästigung kommen.
Im Rahmen der REACH-Beschränkung für Diisocyanate (EU-Verordnung 2020/1149) ist auf dem Etikett von diisocyanathaltigen Produkten ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent ein Hinweis bezüglich Schulungspflicht angebracht.
Diisocyanathaltige Produkte dürfen nur industriell und gewerblich verwendetwerden, wenn eine Schulung abgeschlossen ist. Die Schulungsinhalte sind gegliedert nach Basis-,Fortgeschrittenen- und Aufbauschulung.
Hersteller müssen Materialien für die Schulung zur Verfügung stellen und alle 5 Jahre muss eine erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen werden.
Eine Handlungshilfe der DGUV, wie die durch die REACH-Verordnung verpflichtenden
Schulungsmaßnahmen Diisocyanate umgesetzt werden müssen, findet man unter folgendem Link:
"Fachbereich AKTUELL - FBRCI024" 1) Die Datenblätter enthalten stoff- bzw. produktgruppenspezifische Gefährdungen und Maßnahmen. Sie unterstützen daher bei der
Gefährdungsbeurteilung nach
GefStoffV.
2) Der Arbeitgeber muss für den Umgang mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Diese enthalten in kurzer Form die wichtigsten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen und sind ein Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung.
Daher stellt GisChem nur Betriebsanweisungen im Entwurf zur Verfügung, die betriebs- und arbeitsplatzspezifisch angepasst werden müssen. Dazu gehört im Regelfall auch Kürzen der Texte um nicht zutreffende oder allgemein geregelte Inhalte.