Lüftungsmaßnahmen in Räumen zum Lagern von Druckgasbehältern
Die technische Lüftung in Räumen mit Lagerbehältern muss mindestens einen zweifachen Luftwechsel in der Stunde gewährleisten. Die Einrichtung muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden; beim Ausfall muss ein Alarm ausgelöst werden.
Bei natürlicher Belüftung in Räumen mit Lagerbehältern müssen die Lüftungsöffnungen unmittelbar ins Freie führen und einen Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche besitzen sowie bei Gasen, die schwerer als Luft sind, in Bodennähe angeordnet sein.