Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Lüftung/Absaugung
Für natürliche Raumlüftung (z.B. Fensterlüftung, Lüftungsschächte) sorgen.
Auftretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube direkt an der Entstehungs- oder Austrittsstelle absaugen.
Ist eine vollständige Absaugung nicht möglich, ist eine technische Raumlüftung (Zu- und Abluft) erforderlich.
Laboratorien
In Laboratorien sind technische Zu- und Abluftanlagen mit einem stündlich etwa 8-fachen Luftwechsel erforderlich: TRGS 526, Abschnitt 6.2.5 oder DGUV Information 213-850 (früher BGI/GUV-I 850-0).
Die Luftwechselrate kann aufgrund der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall erhöht oder erniedrigt werden, ggf. kann sogar eine natürliche Lüftung ausreichen.
Ein während der Arbeitszeit reduzierter Luftwechsel muss deutlich am Eingang mit "Achtung: Reduzierter Luftwechsel" gekennzeichnet sein.
In Laboratorien im Abzug arbeiten (wenn Stoffe in gefährlicher Konzentration/Menge auftreten können zum Schutz vor Splittern oder Spritzen oder gegen explosionsfähige Atmosphäre): DGUV Information 213-850 (BGI/GUV-I 850-0), TRGS 526, Abschnitt 4.11.1.
Ausstattung Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz nur die Mengen bereit halten, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind.
Ist eine Gefährdung der Augen oder der Haut durch Kontakt mit dem Stoff möglich, sind Einrichtungen zum ausgiebigen Spülen mit Wasser, wie z.B. Körpernotduschen und Augennotduschen zu installieren.
Wasch- und Umkleideräume zur Verfügung stellen.
Räume, Anlagen und Geräte regelmäßig reinigen.
Kann eine Alleinarbeit nicht ausreichend abgesichert werden, darf diese nicht durchgeführt werden.
Fluchtwege, Notausgänge, Fluchtpläne
Fluchtwege bzw. Angriffswege zur Brandbekämpfung und Notausgänge einrichten, kennzeichnen und freihalten.
Ein Flucht-/Rettungsplan ist aufzustellen und bekannt zu machen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.
Unterweisung/Betriebsanweisung
Den Beschäftigen sind schriftliche Betriebsanweisungen, die bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren sind, sowie alle relevanten Sicherheitsdatenblätter zugänglich zu machen.
Keine Betriebsanweisung ist erforderlich bei geringer Gefährdung wie z.B. dem haushaltsüblichen Gebrauch von Gefahrstoffen (geringe Mengen, geringe Gefahr der Stoffe, geringe Exposition).
Betriebsanweisungen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Beschäftigten verstanden wird.
Anhand dieser Betriebsanweisungen sind arbeitsplatzbezogene mündliche Unterweisungen mindestens einmal jährlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen durchzuführen, zu dokumentieren und von den Unterwiesenen zu unterschreiben.
Schriftliche Anweisungen oder e-Learning können die Unterweisung nur unterstützen, nicht ersetzen.