GisChem

Phosphor-33 (Nuklidlabor)

Auszug aus:
Datenblatt

Phosphor-33 (Nuklidlabor): Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Laboratorien kommen überwiegend reine Betastrahler, z.B. H-3, C-14, P-32, P-33 und S-35 zur Anwendung.
Die Reichweite der Betastrahlung in Luft reicht von einigen Millimetern bei H-3 bis einige Meter bei P-32. Betastrahlung lässt sich vergleichsweise leicht abschirmen.
Alkali- bzw. Erdalkali-, Eisen- oder Jodisotope kom­men wegen ihrer durchdringenden Ga­mma­strahlung seltener zum Einsatz.
Sollen dennoch Gammastrahler verwendet werden, wählt man Gammastrahler geringer Energie, die sich gut ab­schir­men lassen, z.B. Fe-55 und I-125.
Anwendungen radioaktiver Stoffe in der Human- und Tiermedizin werden in GisChem nicht behandelt.
Im Folgenden werden Hinweise, Regeln sowie Schutz­maß­nahmen für Tätigkeiten mit solchen radioaktiven Stoffen beschrieben, die die Freigrenze der Anlage III der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) überschreiten.
Voraussetzung ist eine Genehmigung der für den Strahlenschutz zuständigen Genehmigungsbehörde.
Beim Umgang oberhalb des 104-fachen der Freigrenzen können Schutzmaßnahmen in Anlehnung an die DIN 25425 (Stand 09/1995) festgelegt werden, soweit diese nicht im Widerspruch zur gültigen StrlSchV stehen.
Gleichzeitig sind die BGR 120 bzw. TRGS 526 "Laboratorien" anzuwenden.
Die Umgangsvoraussetzungen für radioaktive Stoffe und die Strahlenschutzanweisungen sind zu beachten. Näheres regelt die Strahlenschutzverordnung.
Grunddaten für P-33:
Halbwertszeit: 25,4 Tage
Zerfallsart: beta
Energie (max.): 0,249 MeV
Reichweite der Strahlung:
In Luft: 50 cm
In Wasser: 0,6 mm
Literaturangabe:
Es wurden die folgenden Quellen herangezogen: Lose­blattsammlung des Deutsch-Schwei­ze­rischen Fachverbandes für Strahlenschutz e.V.,
Vogt/Schulz: Grundzüge des praktischen Strahlen­schutzes, 3., vollst. neu bearb. Aufl. (Carl Hanser Verl. 2004)
Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Per­so­nen
Hier sind derzeit die alten Grenzwerte und die Bezüge auf die Strahlenschutzverordnung bis 2018 angegeben. Zum 31.12.2018 tritt das neue Strahlenschutzgesetz und die neue Strahlenschutzverordnung in Kraft.
Die Datenblätter werden bis zum 2. Quartal 2019 überarbeitet und an das neue Recht (veränderte Grenzwerte, teilweise inhaltliche Änderungen und rechtliche Bezüge) angepasst.
Über das System der Grenzwerte und der Einstufung beruflich strahlenexponierter Personen sind nähere Informationen in der StrlSchV, §§ 54-59 zu finden.
Wird der Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Per­so­nen überschritten, ist dies der zuständigen Behörde zu mel­den.
Die StrlSchV begrenzt die effektive Dosis, für einzelne Organe auch deren Organdosis und definiert die Dosis­größen (§ 3 (2)). Im Folgenden werden einige Grenz­wer­te beispielhaft aufgeführt:
- Effektive Dosis: 20 mSv im Kalenderjahr
- Handdosis (Organdosis): 500 mSv im Kalenderjahr
- Hautdosis (Organdosis): 500 mSv im Kalenderjahr
- Augenlinse (Organdosis): 150 mSv im Kalenderjahr
  ICRP-Empfehlung (2011): 20 mSv im Kalenderjahr
- Berufslebensdosis: 400 mSv
- Gebärfähige Frauen (Dosis an der Gebärmutter): 2 mSv im Monat
- Dosis des ungeborenen Kindes vom Zeitpunkt der Mit­teilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende: 1 mSv
- Personen unter 18 Jahren: 1 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr
- Studierende und Auszubildende zwischen 16 und 18 Jahren nach Festlegung durch die zuständige Be­hör­de, sofern für die Ausbildung erforderlich: 6 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr
Bei der Feststellung der genannten Dosen sind beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen die inkorporierten Aktivitäten und die auf der Haut befindlichen Aktivitäten neben den Dosen aus externer Exposition zu berück­sichtigen.
Dem dienen die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten Dosiskoeffizienten (Bundesanzeiger Jahr­gang 53, Nr. 160a) und die Organwichtungsfaktoren (siehe Anlage VI StrlSchV).
Im Vergleich zu beruflich strahlenexponierten Personen beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenz­wert der effektiven Dosis durch Strahlen­ex­positionen aus Tätigkeiten gemäß StrlSchV 1 mSv pro Jahr.
Einstufung
Bei Kategorie-B-Personen kann die berufliche Strah­len­exposition zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr führen.
Bei ihnen ist aber sichergestellt, dass ihre effektive Dosis 6 mSv pro Jahr nicht überschreitet. Andernfalls müssen diese Personen der Kategorie A zugeordnet werden.
Beruflich strahlenexponierte Personen, die im Labor tätig sind, werden üblicherweise als Kategorie-B-Personen ein­gestuft.