Xylol, Isomere wird auch als Dimethylbenzol, Methyltoluol oder Xylen bezeichnet. Es ist eine farblose Flüssigkeit mit aromatischem Geruch.
Die Substanz ist wasserunlöslich. In Ether, Benzin und Ethanol löst sich Xylol sehr gut.
Technische Gemische enthalten meist o-Xylol (20 - 24 %), m-Xylol (42 - 48 %), p-Xylol (16 - 20 %), Ethylbenzol (10 - 30 %) sowie Toluol (< 1,5 %).
Verunreinigungen des technischen Produktes können den Flammpunkt bis unter 21 °C verringern.
Xylol wird als Lösemittel in der Kunststoffindustrie sowie in Lacken, Farben, Druckfarben, Klebstoffen, Insektiziden, Holzschutzmitteln und Pflegemitteln verwendet.
Weiterhin findet es als Lösemittel für Fette, Wachse, Bitumen, Teer sowie Natur- und Kunstharze Anwendung.
Xylol ist Bestandteil von Kohlenwasserstoffgemischen wie Testbenzin oder Solvent naphta und wird in Ottokraftstoffen zur Erhöhung der Oktanzahl eingesetzt.
Einsatzgebiete im Lackbereich sind z.B. Lacke auf der Basis von Harnstoffharzen, Cellulosenitrat, Chlorkautschuk, Polyvinylacetat, Polyacrylate, Vinylchlorid-Copolymere, Polystyrol, Alkydharze.
Schmelzpunkt: < -25 °C
Siedepunkt: 135 °C bis 145 °C
Flammpunkt: 21 °C bis 30 °C
Zündtemperatur: 460 °C bis 480 °C
Untere Explosionsgrenze: 1 Vol.-%
Obere Explosionsgrenze: 8 Vol.-%
Xylol, Isomere
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 220 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 0,35 mg/m³ - 174 mg/m³
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Untersuchungsparameter: Xylol, Grenzwert: 1,5 mg/l, Untersuchungsmaterial: Vollblut, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende; Untersuchungsparameter: Methylhippur-(Tolur-)säure (alle Isomere), Grenzwert: 2000 mg/l, Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, ausgenommen organische Stäube: Die im Abgas enthaltenen gasförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Gesamt-Kohlenstoff insgesamt nicht überschreiten. Im Abgas von Nachverbrennungseinrichtungen gelten andere Werte. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 206
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.