Kupfer ist ein rotbraunes bzw. kupferfarbenes, geruchloses Metallpulver.
Der Stoff ist in Wasser praktisch unlöslich.
Kupfer spielt eine wichtige Rolle in der metallverarbeitenden Industrie und kann sehr vielfältig verwendet werden.
Es besitzt eine hohe Wärmeleitfähigkeit und Korrosionsbeständigkeit, wodurch es ein geeignetes Material für Wärmetauscher und Kühlkörper ist.
Ebenfalls geeignet ist es für Elektroinstallationen (elektrische Leitungen, Schaltkreise, Leiterplatten etc.), elektrische Maschinen (Drahtwicklungen in Transformatoren u.ä.), Rohrleitungen und als Baumaterial für Dächer.
Nach Ausbildung einer Oxidschicht wird es von Wasser und Luft nicht weiter angegriffen.
Kupfer (Pulver) wird auch als Laborchemikalie sowie für Analysen und Synthesen eingesetzt.
Der Stoff kann je nach Verwendungsart der Biozid-Verordnung unterliegen.
Für Kupfer als Granulat oder andere staubfreie Formen ist in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials ein gesondertes Datenblatt enthalten.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf pulverförmiges Kupfer, wobei zu beachten ist, dass das Datenblatt nicht für Nanopulver gilt.
Schmelzpunkt: 1083 °C
Siedepunkt: 2595 °C
Schmelz- und Siedepunkt wurden Herstellerinformationen entnommen.
Kupfer
Grenzwertvorschlag der DFG-Senatskommission, der als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden kann: 0,01mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion.
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Der Grenzwertvorschlag ist rechtlich nicht bindend. Er sollte jedoch als Beurteilungsmaßstab berücksichtigt werden. Rechtlich bindend muss auf jeden Fall mindestens der Allgemeine Staubgrenzwert eingehalten werden.
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basierend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichteunabhängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
TA Luft (2021) 5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe, Klasse III: Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu (zur Umwelt-VwV von 2021)
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 9697
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.
Die WGK gilt für Kupfer in Pulverform mit einer Korngröße von 0,074 bis 1,0mm. Sie gilt auch für Kupfer mit einer Korngröße unter 0,074 mm (Kennnummer: 9696).