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Kupfer(II)-oxid

Auszug aus:
Datenblatt

Kupfer(II)-oxid: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Kupfer(II)-oxid wird auch als Kupfermonoxid oder Pigment Black 15 bezeichnet.
Es handelt sich um ein geruchloses, schwarzes, feuchtigkeitsanziehendes, amorphes oder kristallines Pulver, das in der Natur mineralisch als Tenorit vor­kommt.
Die Substanz ist praktisch unlöslich in Wasser und Alkohol, aber löslich in verdünnten Säuren und Ammoniaklösungen (Komplexbildung).
Cu(II)-oxid ist eine vielseitig einsetzbare Verbindung.
Verwendet wird es z.B. als Katalysator, in fäulnis­hemmenden Farben, als Holzschutzmittel, zur Färbung von Glas und Glasuren, beim Elektroplattieren und -galva­nisieren sowie beim Entschwefeln von Erdöl.
Es ist ein Polier- und Schleif­mittel, ein Kathodenmaterial in Batterien sowie ein Ausgangsstoff bei der Herstellung ver­schiedener Kupferverbindungen.
Als guter Wärmesammler kann es auch zur Beschichtung von Absorberfolien in Sonnen­kollektoren verwendet werden.
Der Stoff kann je nach Verwendungsart der Biozid-Verordnung unterliegen.
Schmelzpunkt: 1326 °C
Kupfer(II)-oxid
Grenzwertvorschlag der DFG-Senatskommission, der als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden kann: 0,01 mg/m³ gemes­sen in der alveo­len­gängigen Fraktion.
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metall­gehalt als analy­tische Berech­nungs­basis.
Der Grenzwertvorschlag ist rechtlich nicht bindend. Er sollte jedoch als Beurteilungsmaßstab berücksichtigt werden. Rechtlich bindend muss auf jeden Fall mindestens der Allgemeine Staubgrenzwert eingehalten werden.
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basie­rend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichte­un­ab­hängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Über­schreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
TA Luft (2021) 5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe, Klasse III: Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu (zur Umwelt-VwV von 2021)
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1401
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.