Methanol, ab 3 % bis unter 5 % wird auch als Methylalkohol, Spiritol, Holzin, Holzalkohol und Karbinol bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose, angenehm stechend bis süßlich riechende, flüchtige Flüssigkeit.
Methanol ist einer der bedeutendsten Syntheserohstoffe in der chemischen Industrie und damit Ausgangsstoff zahlreicher organischer Verbindungen. Verwendung findet Methanol daneben auch als Energierohstoff und Lösungsmittel.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Für die allgemeine Öffentlichkeit dürfen ab Mai 2019 Scheibenwaschflüssigkeiten und -frostschutzmittel nicht mehr als 0,6 Gew.-% Methanol enthalten (s. Nr. 69 in VO).
Für Lösungen mit anderen Konzentrationen sind in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials gesonderte Datenblätter enthalten.
Siedepunkt: > 65 °C
Flammpunkt: > 54 °C
Zündtemperatur: > 440 °C
Untere Explosionsgrenze: > 6 Vol.-% bzw. > 80 g/m³
Obere Explosionsgrenze: < 50 Vol.-% bzw. < 665 g/m³
Methanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 130 mg/m³ bzw. 100 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Untersuchungsparameter: Methanol, Grenzwert: 15 mg/l, Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende oder bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 145
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.
WGK Berechnung anhand des Fließschemas des Umweltbundesamts für Gemische bzw. gemäß Anlage 1 der AwSV.