Reinigungsmittel auf Säurebasis können verschiedene meist anorganische Säuren enthalten. Die wichtigsten Säuren dabei sind Phosphorsäure und Salzsäure.
Desweiteren sind in der Regel Tenside, Hilfsstoffe, Farbzusätze und Parfümöle enthalten, manchmal auch noch organische Säuren wie Ameisensäure, Glykolsäure oder Amidosulfonsäure.
Es handelt sich meist um klare bis leicht gelbliche oder um blau gefärbte Flüssigkeiten, die unbegrenzt mischbar mit Wasser sind.
Reinigungsmittel werden in vielen Bereichen eingesetzt. Dieses Datenblatt bezieht sich auf den Einsatz in Verwertungsbetrieben für tierische Nebenprodukte.
Für Reinigungsmittel, die in anderen Bereichen Anwendung finden, sind Informationen unter anderem auch im Gefahrstoffinformationssystem GISBAU enthalten.
Produkte dieser Produktgruppe können mit dem GISBAU-Code GS80 gekennzeichnet sein.
Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe sind typische Bestandteile von sauren Reinigungsmitteln,, sie müssen aber nicht auch in jedem Produkt enthalten sein.
Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen.
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
Phosphorsäure
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Salzsäure
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 3 mg/m³ bzw. 2 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Ameisensäure
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 9,5 mg/m³ bzw. 5 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.