Sind Arbeitsplatzgrenzwerte im Sicherheitsdatenblatt angegeben, gelten folgende Beschäftigungsbeschränkungen:
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.