H-3-haltige flüssige Abfälle und kontaminiertes Putzmaterial schnell entsorgen.
Kontaminierte Gegenstände nicht in Folie verpackt stehen lassen.
Radioaktive Abfälle sind über die Landesammelstellen zu entsorgen. Andere Entsorgungswege einschließlich das Abklingenlassen sind genehmigungspflichtig. Die Vorschriften des Abfallentsorgers sind einzuhalten.
Die Sammlung der Abfälle im Labor erfolgt gemäß Strahlenschutzanweisung. Dabei sind z.B. zu beachten:
Trennungskriterien: z.B. Nuklidart, Aktivitätskonzentration, Halbwertszeit, Brennbarkeit, Korrosionsverhalten, Flüchtigkeit.
Abfälle ggf. getrennt in für sie vorgesehenen Behälter sammeln.
Geeignete Behälter wählen, z.B. für feste Abfälle Beutel aus Polyethylen, Kunststofftrommeln (kein PVC!).
Behälter kennzeichnen.
Behälterinhalt dokumentieren, z.B. Abfallart, Herkunftsbereich, Nuklid, Aktivität, Datum.
Behälter geschlossen halten.
Kontaminierte scharfkantige und spitze Gegenstände, z.B. zerbrochene Glasgeräte aus dem zu reinigenden Bereich entnehmen, in durchstichsicheren Behältern sammeln und ohne neue Verletzungsgefahr entsorgen.