GisChem

Benzol

Auszug aus:
Datenblatt

Benzol: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Benzol wird auch als Benzen, Annulen, Cyclohexatrien, Phenylhydrid oder Pyrobenzol bezeichnet.
Es ist eine farblose, fast wasserunlösliche, leichtflüchtige Flüssigkeit mit einem charakteristischem aromatischen Geruch, die in den meisten organischen Lösungsmitteln wie z.B. Ethanol, Diethylether und Aceton löslich ist.
Benzol ist neben anderen Aromaten ein bedeutender Ausgangsstoff für die Herstellung organischer Chemikalien wie z.B. Styrol, Cumol, Cyclohexan, Nitrobenzol, Maleinsäureanhydrid, Alkylbenzol, Chlorbenzol, Benzolsulfonsäure.
Benzol ist mit einem Anteil bis zu 5 % in Ottokraftstoffen enthalten (Antiklopfmittel). Ferner ist es Ausgangsmaterial für die Farbenherstellung.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Darf nicht als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden (s. Nr. 5 in VO).
Diese Beschränkungen gelten nicht für Treibstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG fallen.
Bei Stoffen und Gemischen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, darf Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.
Erdgas darf zur Verbrauchernutzung nur unter der Voraussetzung in Verkehr gebracht werden, dass die Benzolkonzentration unter einem Wert von 0,1 Vol.-% bleibt.
Achtung! Die Geruchsschwelle von Benzol liegt ober­halb des Grenzwertes, d.h. wird der Geruch wahr­ge­nommen, ist der Grenzwert schon überschritten.
Schmelzpunkt: 6 °C
Siedepunkt: 80 °C
Flammpunkt: -11 °C
Zündtemperatur: 555 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,2 Vol.-% bzw. 39 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 8,6 Vol.-% bzw. 280 g/m³
Benzol
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,2 mg/m³ (0,06ppm) (fest­ge­legt aus­schließ­lich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 1,9 mg/m³ (0,6 ppm)
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Über­schrei­tungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Stoffspezifische Äquivalenzwerte in biologischem Material nach TRGS 910:
Untersuchungsparameter: Benzol
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: 0,8 µg/l (für Nichtraucher abgeleitet), Wert zur Toleranzkonzentration: 5 µg/l
Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende
Untersuchungsparameter: S-Phenylmerkaptursäure
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: 3 µg/g Kreatinin (für Nichtraucher abgeleitet), Wert zur Toleranzkonzentration: 25 µg/g Kreatinin
Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende
Untersuchungsparameter: Trans,trans-Muconsäure
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: keine Angabe, Wert zur Toleranzkonzentration: 500 µg/g Kreatinin
Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende
Gefahr der Hautresorption (H)
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 3,25 mg/m³ bzw. 1 ml/m³ (ppm) (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeit­raumes von 8 Stunden)
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht über­schrit­ten werden.
Krebserzeugend Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
Keimzellmutagen Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Klasse II: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 1,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 29
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.