GisChem

2-Phenylphenol

Auszug aus:
Datenblatt

2-Phenylphenol: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

2-Phenylphenol wird auch als Biphenyl-2-ol, 2-Hydroxydiphenyl, o-Phenylphenol, (1,1'-Biphenyl)-2-ol, OPP sowie E 231 bezeichnet.
2-Phenylphenol ist ein weißer bis blass rosafarbener, schwach aromatisch riechender, kristalliner Feststoff, der schwer in Wasser, aber gut in den meisten organischen Lösemitteln sowie in Alkalihydroxidlösungen löslich ist.
Er wird als Desinfektionsmittel, Färbebeschleuniger, Fungizid, Germizid, Weichmacher, Stabilisator für Wasser-Öl-Emulsionen, bei der Herstellung von Farben und in der Metall- und Lederverarbeitung eingesetzt.
In der Funktion als Desinfektionsmittel kommt OPP meist in Zubereitungen auch in biotechnologischen Laboratorien zum Einsatz.
2-Phenylphenol kommt als Pulver oder Schmelze in den Handel.
Der Stoff kann je nach Verwendungsart der Biozid-Verordnung unterliegen.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf 2-Phenylphenol als Fest­stoff.
Schmelzpunkt: 56 °C bis 58 °C
Siedepunkt: 275 °C
Flammpunkt: 124 °C
Zündtemperatur: > 520 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,4 Vol.-%
Obere Explosionsgrenze: 9,5 Vol.-%
2-Phenylphenol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 5 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1310
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.