Gefahr
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. (H225)
Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. (H304)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. (H336)
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. (H361f)
Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)
Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (H411)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Explosionsgeschützte [elektrische/Lüftungs-/ Beleuchtungs-/...] Geräte verwenden. (P241)
Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. (P243)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)
BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P301 + P310)
An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. (P403 + P233)
GHS-Einstufung
Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.6) - Kategorie 2 (Flam. Liq. 2), H225
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Reproduktionstoxizität (Kapitel 3.7) - Kategorie 2 (Repr. 2), H361f
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Schläfrigkeit und Benommenheit) (STOT SE 3), H336
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 2 (STOT RE 2), H373
Aspirationsgefahr (Kapitel 3.10) - Kategorie 1 (Asp. Tox. 1), H304
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 2 (Aquatic Chronic 2), H411
Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Bei der Einstufung nach GHS handelt es sich um eine Einstufung aus Anhang VI, die auch nach Auswertung von Herstellereinstufungen und Literatur nicht um weitere Einstufungen ergänzt werden muss.
Die Mindesteinstufung aus Anhang VI in die Gefahrenklasse Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) wurde anhand von Hersteller- und Literaturangaben bestätigt.
Für Gemische gelten nach Anhang VI der CLP-Verordnung folgende spezifische Konzentrationsgrenzwerte:
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) - STOT RE 2, H373: C ≥ 5 %